Gerichtsstand bei Online-Verträgen

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Kurz erklärt Der Gerichtsstand bei Online-Verträgen legt fest, welches Gericht örtlich über einen Streit aus einem Online-Vertrag entscheidet. Nach §§ 12, 13 ZPO wird jemand an seinem Wohnsitz verklagt. Gerichtsstandsklauseln in AGB binden Verbraucher nach § 38 ZPO in der Regel nicht, und für Fernunterricht ist nach § 26 FernUSG ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Teilnehmers zuständig.

Person vor Laptop in einer Wohnung, Teilnehmer eines Online-Kurses im Videochat, thematisiert den Gerichtsstand bei Online-Verträgen
Inhalt 4 Abschnitte

Welches Gericht ist der Gerichtsstand bei Online-Verträgen?

Beim Gerichtsstand bei Online-Verträgen knüpft die Zivilprozessordnung an den Beklagten an. Nach § 13 ZPO bestimmt sein Wohnsitz den allgemeinen Gerichtsstand, bei Unternehmen ist es nach § 17 ZPO der Sitz. Verlangt ein Anbieter Geld von Dir, muss er Dich also bei Deinem Gericht verklagen. Forderst Du nach einem Fernabsatzvertrag Geld zurück, klagst Du im Ausgangspunkt am Sitz des Unternehmens.

Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) verschiebt das bei Geldforderungen kaum, weil Geld nach § 269 Abs. 1 und § 270 Abs. 4 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu leisten ist. Sachlich ist bis 10.000 Euro das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, Stand Oktober 2026). Ein Mahnbescheid kommt dagegen nach § 689 Abs. 2 ZPO vom Gericht des Antragstellers, siehe Mahnbescheid widersprechen.

Darf der Anbieter den Gerichtsstand bei Online-Verträgen in seinen AGB anders festlegen?

Gegenüber Verbrauchern darf der Anbieter den Gerichtsstand bei Online-Verträgen in aller Regel nicht anders festlegen. § 38 Abs. 1 ZPO lässt Vereinbarungen vor dem Streit nur zu, wenn beide Seiten Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Alle anderen dürfen nach Abs. 3 nur ausdrücklich und schriftlich nach Entstehen des Streits oder für einen späteren Wegzug ins Ausland abweichen. Die AGB-Klausel „Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters“ in einem Online-Coaching-Vertrag ändert an Deinem Wohnsitzgericht daher nichts. Ob ein Gründer noch Verbraucher ist, klärt Existenzgründer als Verbraucher.

Was gilt bei Coaching, das als Fernunterricht einzustufen ist?

Hier geht das Fernunterrichtsschutzgesetz weiter. Nach § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streit aus einem Fernunterrichtsvertrag und über sein Bestehen ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zuständig, für Klagen beider Seiten. Die Norm spricht vom „Teilnehmer“, nicht vom Verbraucher, und der BGH wendet das FernUSG auch auf Unternehmer an (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, siehe BGH-Urteil zum Online-Coaching).

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).

Wo klagst Du gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland?

Dann gilt die Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Richtet der Anbieter seine Tätigkeit auf Deinen Wohnsitzstaat aus (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), darfst Du nach Art. 18 Abs. 1 an Deinem Wohnort klagen. Beim Gerichtsstand bei Online-Verträgen darf er selbst Dich nach Art. 18 Abs. 2 nur in Deinem Wohnsitzstaat verklagen. Anzeichen für ein Ausrichten sind nach dem EuGH (Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, Pammer) etwa eine andere Sprache oder Währung mit Buchungsmöglichkeit oder Werbung für Kunden im Ausland. Die bloße Abrufbarkeit der Website reicht nicht. Eine eigene ausschließliche Zuständigkeit kennt übrigens das Mietrecht, siehe zuständiges Gericht im Mietrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach §§ 12, 13 ZPO wird der Beklagte an seinem Wohnsitz verklagt, ein Unternehmen nach § 17 ZPO an seinem Sitz.
  • Gerichtsstandsklauseln in AGB wirken nach § 38 Abs. 1 ZPO nur zwischen Kaufleuten und vergleichbaren Stellen.
  • Bei Fernunterricht ist nach § 26 Abs. 1 FernUSG ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Teilnehmers zuständig.
  • Gegenüber Anbietern aus der EU kannst Du nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO an Deinem Wohnort klagen, wenn sie ihre Tätigkeit auf Deinen Staat ausrichten.
  • Das Mahnverfahren läuft nach § 689 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht des Antragstellers, erst nach Widerspruch wird abgegeben.

Häufige Fragen (10)

Wo liegt der Gerichtsstand bei Online-Verträgen, wenn ich online etwas gekauft habe?

Als Klägerin oder Kläger musst Du in der Regel zum Gericht am Sitz des Händlers gehen, denn § 17 ZPO knüpft den allgemeinen Gerichtsstand eines Unternehmens an seinen Sitz. Hat der Händler eine Niederlassung, von der aus er Geschäfte schließt, kommt nach § 21 ZPO auch deren Ort in Betracht. Sitzt der Händler in einem anderen EU-Staat und richtet sein Angebot auf Deutschland aus, darfst Du nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auch an Deinem Wohnort klagen.

Ist eine Vereinbarung zum Gerichtsstand bei Online-Verträgen in AGB gegenüber Verbrauchern wirksam?

In aller Regel nicht. § 38 Abs. 1 ZPO erlaubt eine Vereinbarung vor dem Streit nur zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher können einen Gerichtsstand nur nach § 38 Abs. 3 ZPO vereinbaren: ausdrücklich und schriftlich, entweder nach Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall eines späteren Wegzugs ins Ausland. Eine vorformulierte Klausel beim Bestellvorgang erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Gibt es einen besonderen Gerichtsstand bei Online-Verträgen für Verbraucher im Fernabsatz?

Einen eigenen Gerichtsstand bei Online-Verträgen im Fernabsatz kennt die ZPO nicht. § 29c ZPO gilt nur für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, etwa an der Haustür oder auf einer Verkaufsveranstaltung. Bei Online-Verträgen schützt Dich innerhalb Deutschlands vor allem, dass der Anbieter Dich nach § 13 ZPO an Deinem Wohnsitz verklagen muss und Klauseln nach § 38 ZPO nicht greifen. Bei Fernunterricht gilt zusätzlich § 26 FernUSG.

Kann mich ein Onlinehändler an seinem eigenen Sitz verklagen?

In der Regel nicht. Eine Zahlungsklage gehört nach § 13 ZPO an Deinen Wohnsitz. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO hilft dem Händler bei Geldforderungen kaum, weil der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 und § 270 Abs. 4 BGB im Zweifel beim Schuldner liegt. Eine abweichende Vereinbarung über den Erfüllungsort zählt nach § 29 Abs. 2 ZPO nur unter Kaufleuten. Anders liegt es beim Mahnverfahren, das zunächst am Sitz des Antragstellers läuft.

Welcher Gerichtsstand bei Online-Verträgen gilt bei Streit mit einem Anbieter aus Österreich?

Österreich ist EU-Mitglied, deshalb gilt die Brüssel-Ia-Verordnung. Richtet der österreichische Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland aus, darfst Du als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 wählen: Klage in Österreich oder an Deinem deutschen Wohnort. Der Anbieter darf Dich nach Art. 18 Abs. 2 nur in Deutschland verklagen. Hinweise auf ein Ausrichten sind etwa eine deutsche Bestellseite mit deutscher Hotline oder gezielte Werbung für Kunden in Deutschland.

Was ist der Unterschied zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit?

Die örtliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, in welcher Stadt geklagt wird, also etwa Hamburg oder München. Sie folgt aus §§ 12 ff. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit entscheidet, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Nach § 23 Nr. 1 GVG gehören Streitigkeiten bis 10.000 Euro zum Amtsgericht (Stand Oktober 2026). Vor dem Landgericht brauchst Du nach § 78 Abs. 1 ZPO zwingend einen Anwalt.

Bei welchem Gericht wird ein Mahnbescheid beantragt?

Beim Amtsgericht, an dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das schreibt § 689 Abs. 2 ZPO ausschließlich vor, die Länder dürfen die Verfahren nach Abs. 3 bei zentralen Mahngerichten bündeln. Deshalb kann ein Mahnbescheid eines Coaching-Anbieters von einem weit entfernten Gericht stammen. Für Deinen Widerspruch hast Du nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwei Wochen ab Zustellung. Danach wird an das Gericht abgegeben, das für die Klage zuständig ist.

Gilt der Gerichtsstand nach § 26 FernUSG auch für Unternehmer?

Nach dem Wortlaut ja, sofern der Vertrag tatsächlich Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist. § 26 Abs. 1 FernUSG stellt auf den allgemeinen Gerichtsstand des „Teilnehmers“ ab und unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG auch für Unternehmer gilt. Ob ein Business-Programm Fernunterricht ist, entscheidet sich nach dem Inhalt im Einzelfall.

Was passiert, wenn ich bei einem unzuständigen Gericht verklagt werde?

Du solltest die Unzuständigkeit rügen, bevor Du zur Sache verhandelst. Nach § 39 ZPO wird ein unzuständiges Gericht sonst durch rügelose Verhandlung zuständig, beim Amtsgericht allerdings nur nach dem Hinweis aus § 504 ZPO. Für ausschließliche Gerichtsstände wie § 26 FernUSG gilt das nach § 40 Abs. 2 ZPO nicht. Auf Rüge verweist das Gericht den Rechtsstreit in der Regel auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht.

Ab welchem Streitwert muss ich zum Landgericht?

Ab einem Streitwert über 10.000 Euro. Bis zu dieser Grenze ist nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zuständig, maßgeblich ist der Stand Oktober 2026. Vor dem Landgericht besteht nach § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang. Rückforderungen aus teuren Coaching- oder Mentoring-Programmen können die Grenze erreichen, dann ist die Wahl des Gerichtsorts und die Prüfung des Kostenrisikos besonders wichtig.

Quellen

  1. § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 26 FernUSG Gerichtsstand
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 17 bis 19
    GesetzAmt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex) · abgerufen am 28.10.2026
  5. EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09 (Pammer, Hotel Alpenhof)
    UrteilGerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 23 GVG Zuständigkeit der Amtsgerichte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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