Verbraucher und Unternehmer
Kurz erklärt Verbraucher und Unternehmer trennt das BGB so: Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Einordnung entscheidet etwa über das 14-tägige Widerrufsrecht und den Schutz vor bestimmten AGB-Klauseln.

Inhalt 3 Abschnitte
Wie grenzen sich Verbraucher und Unternehmer voneinander ab?
Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein. Nach § 13 BGB kommt es darauf an, ob der Zweck des Geschäfts überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Wer einen Laptop vor allem privat und nur gelegentlich für die Selbstständigkeit nutzt, bleibt Verbraucher. Arbeitnehmer üben keine selbständige Tätigkeit aus; kaufen sie etwas für die Arbeit, schließt § 13 BGB sie deshalb nicht aus.
Unternehmer nach § 14 BGB können natürliche Personen, juristische Personen wie eine GmbH und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Maßgeblich ist das Handeln in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht nötig. Verbraucher und Unternehmer sind also keine festen Typen: Dieselbe Person kann beim einen Vertrag Verbraucherin, beim nächsten Unternehmerin sein.
Wie entscheidet der BGH Zweifelsfälle bei Verbraucher und Unternehmer?
Bei der Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer gilt bei natürlichen Personen eine Vermutung für das Verbraucherhandeln. Im Urteil vom 30.09.2009 (VIII ZR 7/09) hatte eine Rechtsanwältin Lampen für ihre Privatwohnung online bestellt und dabei die Kanzleiadresse angegeben. Der BGH sah sie als Verbraucherin, ihr Widerruf griff. Verbleibende Zweifel gehen zugunsten der Verbrauchereigenschaft. Anders ist es nur, wenn erkennbare Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf ein berufliches Geschäft hinweisen.
Grenzen gibt es in beide Richtungen. Existenzgründer handeln schon als Unternehmer, wenn sie Verträge im Zuge der Aufnahme ihrer Tätigkeit schließen (BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04). Wer einen gewerblichen Zweck nur vortäuscht, kann sich nicht auf die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf berufen (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04).
Was hängt an der Einordnung?
- Widerruf: Nur Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen das Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB), siehe Widerrufsrecht beim Online-Coaching.
- AGB: Gegenüber Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB überwiegend nicht, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt (§ 310 Abs. 1 BGB). Mehr bei der AGB-Kontrolle bei Coachingverträgen.
- Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
- Gewährleistung: Beim Kauf vom Unternehmer kann der Verkäufer Mängelrechte des Verbrauchers vertraglich nur eingeschränkt abbedingen (§ 476 BGB).
Nicht jeder Schutz endet beim Unternehmer: Das FernUSG gilt nach dem BGH auch für Unternehmer (III ZR 109/24), siehe FernUSG bei Unternehmern. Für Arbeitsverträge berücksichtigt die AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag zusätzlich arbeitsrechtliche Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 BGB).
Das Wichtigste in Kürze
- Verbraucher ist nur eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB).
- Im Zweifel ist eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln (BGH VIII ZR 7/09).
- Existenzgründer handeln bei Verträgen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit schon als Unternehmer (BGH III ZB 36/04).
- Nur Verbraucher haben das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Fernabsatzverträgen (§§ 312g, 355 BGB).
- Ohne Verbraucherbeteiligung betragen Verzugszinsen auf Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Häufige Fragen (10)
Was ist der Unterschied zwischen Verbraucher und Unternehmer?
Bei Verbraucher und Unternehmer kommt es auf den Zweck des einzelnen Geschäfts an, nicht auf den Beruf. Wer privat einkauft, ist Verbraucher (§ 13 BGB), auch wenn er selbst ein Unternehmen führt. Wer im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Unternehmer (§ 14 BGB). Juristische Personen wie eine GmbH können nie Verbraucher sein.
Kann ein Unternehmer auch Verbraucher sein?
Ja. Bei Verbraucher und Unternehmer hängt die Rolle am jeweiligen Vertrag. Eine selbstständige Steuerberaterin, die privat ein Sofa bestellt, handelt als Verbraucherin und hat das gesetzliche Widerrufsrecht. Bestellt sie Büromöbel für die Kanzlei, ist sie Unternehmerin. Nach dem BGH (VIII ZR 7/09) wird bei natürlichen Personen im Zweifel Verbraucherhandeln angenommen, selbst wenn die Geschäftsadresse angegeben wird.
Ist ein Existenzgründer Verbraucher oder Unternehmer?
Für Verträge, die er im Zuge der Aufnahme seiner Tätigkeit schließt, gilt er als Unternehmer. Das hat der BGH mit Beschluss vom 24.02.2005 (III ZB 36/04) entschieden; dort ging es um eine Ärztin, die einen Praxisanteil erwarb. Nur Vorbereitungen, die noch nicht zur Gründung gehören, können privat sein. Die Grenze ist im Einzelfall nach dem Zweck des konkreten Geschäfts zu ziehen.
Was gilt bei gemischter Nutzung, zum Beispiel beim Laptop?
Entscheidend ist, welcher Zweck überwiegt. § 13 BGB stellt ausdrücklich auf „überwiegend“ ab. Nutzt Du ein Gerät vor allem privat und nur teilweise für Deine Selbstständigkeit, bleibst Du Verbraucher. Überwiegt die berufliche Nutzung, handelst Du als Unternehmer. Hilfreich sind Belege, die den Zweck beim Kauf dokumentieren, etwa die Lieferadresse oder die Art der Bestellung.
Gilt das Widerrufsrecht für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen?
Nein, das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB steht nur Verbrauchern zu. Unternehmer können sich nur auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Andere Schutzregeln greifen aber unabhängig davon, etwa die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags ohne ZFU-Zulassung nach § 7 FernUSG, die der BGH auch für Unternehmer anwendet (III ZR 109/24).
Welche AGB-Regeln unterscheiden Verbraucher und Unternehmer?
Weniger strenge. Nach § 310 Abs. 1 BGB sind die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gegenüber Unternehmern weitgehend nicht anzuwenden, auch die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht. Die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt. Eine Klausel, die einen Unternehmer unangemessen benachteiligt, kann also trotzdem unwirksam sein.
Gelten für Verbraucher und Unternehmer unterschiedliche Verzugszinsen?
Ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung sind es neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Was passiert, wenn sich ein Verbraucher als Unternehmer ausgibt?
Er verliert den Verbraucherschutz, soweit er den gewerblichen Zweck vorgetäuscht hat. Der BGH hat mit Urteil vom 22.12.2004 (VIII ZR 91/04) entschieden, dass sich ein Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann. Wer etwa einen Gewährleistungsausschluss so unterläuft, trägt das Risiko selbst.
Wer muss beweisen, dass er Verbraucher ist?
Grundsätzlich derjenige, der sich auf den Verbraucherschutz beruft. Er muss darlegen und notfalls beweisen, dass das Geschäft nach seinem objektiven Zweck dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Unklarheiten aus den äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umständen gehen nach dem BGH (VIII ZR 7/09) aber nicht zu seinen Lasten.
Kann ein Händler die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern ausschließen?
Nur sehr eingeschränkt. Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer auf Vereinbarungen vor Mitteilung eines Mangels, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Mängelrechten abweichen, nicht berufen (§ 476 Abs. 1 BGB). Die Verjährung darf nur bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden, und nur wenn darauf eigens hingewiesen und sie ausdrücklich vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).
Quellen
Weitere Begriffe in Online-Coaching-Recht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.