Kündigung in der Probezeit: Was erlaubt ist und wann sich Gegenwehr trotzdem lohnt

Kündigung in der Probezeit – was geht, was nicht? Sonderkündigungsschutz, AGG-Diskriminierung, Maßregelung: Wann sich auch jetzt eine Klage lohnt.

Du bist erst seit wenigen Monaten im neuen Job und plötzlich liegt die Kündigung auf dem Tisch. Viele Arbeitnehmer denken in dieser Situation sofort: „In der Probezeit kann der Arbeitgeber doch jederzeit kündigen.“ Falsch. Die Probezeit ist kein rechtsfreier Raum. Es gibt klare Regeln, geschützte Personengruppen und sehr gut definierte Fälle, in denen sich auch jetzt eine Klage lohnt. Hier erfährst Du, was Arbeitgeber während der Probezeit dürfen, welche Rechte Du trotzdem hast und wie Du nach einer Kündigung richtig reagierst.

Was die Probezeit rechtlich bedeutet

Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Phase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in der Regel maximal sechs Monate lang (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit sollen sich beide Seiten kennenlernen und entscheiden, ob die Zusammenarbeit dauerhaft passt. Rechtlich heißt das vor allem zwei Dinge:

  • Kürzere Kündigungsfrist. Während der Probezeit gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen – ohne dass ein bestimmter Termin (15. oder Monatsende) eingehalten werden muss. Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein, kürzere nicht.
  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift grundsätzlich erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer im selben Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG). In den ersten sechs Monaten muss der Arbeitgeber deshalb normalerweise keinen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen. Eine pauschale „passt einfach nicht“ reicht aus.

Wichtig: Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Die Probezeit ist die vertraglich vereinbarte Phase mit verkürzter Kündigungsfrist – sie kann auch entfallen oder kürzer sein. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt unabhängig davon und entscheidet darüber, ab wann das KSchG greift. Auch ohne formale Probezeit gilt der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten.

Kann der Arbeitgeber einfach so kündigen?

Die ehrliche Antwort: In den meisten Fällen ja. Während der ersten sechs Monate kann der Arbeitgeber Dich ohne Angabe von Gründen kündigen, solange er die Zwei-Wochen-Frist einhält. Du musst keinen schweren Fehler gemacht haben, der Arbeitgeber muss keine Sozialauswahl betreiben, und es muss auch kein objektiver Anlass vorliegen. Das ist hart, aber so will es das Gesetz.

Aber: „Einfach so“ ist nicht gleichbedeutend mit „völlig grenzenlos“. Es gibt drei harte rechtliche Schranken, gegen die auch eine Probezeit-Kündigung nicht verstoßen darf:

  • Diskriminierungsverbot (AGG). Eine Kündigung wegen Ethnie, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung ist auch in der Probezeit unwirksam.
  • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Wer wegen der Geltendmachung berechtigter Ansprüche gekündigt wird – etwa wegen Krankmeldung, Urlaubsantrag, Beschwerde beim Betriebsrat – kann die Kündigung angreifen.
  • Treu und Glauben sowie Sittenwidrigkeit (§§ 138, 242 BGB). Auch in der Probezeit dürfen Kündigungen nicht vollkommen willkürlich oder als reine Bestrafung für rechtmäßiges Verhalten ausgesprochen werden.

Wann eine Kündigung in der Probezeit trotzdem unwirksam ist

Es gibt mehrere Gruppen, bei denen auch eine Probezeit-Kündigung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Besonders wichtig sind dabei Fälle mit Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung oder formalen Fehlern.

Sonderkündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen gelten auch während der Probezeit besondere gesetzliche Schutzvorschriften.

  • Schwangerschaft und Mutterschutz: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht grundsätzlich Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich. Wusste der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft, kann die Mitteilung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden.
  • Elternzeit: Während der Elternzeit besteht nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Schwerbehinderung (GdB 50+): §§ 168 ff. SGB IX. Vor jeder Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen – auch in der Probezeit, allerdings erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
  • Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit: Besonderer Schutz nach dem Pflegezeitgesetz.

Diskriminierungsfälle (AGG)

Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das kann etwa relevant werden, wenn die Kündigung unmittelbar nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft, Behinderung oder anderer geschützter Merkmale ausgesprochen wird.

Besonders wichtig: Nach § 22 AGG genügt es häufig zunächst, Indizien für eine Diskriminierung darzulegen. Danach muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorlag. Je nach Einzelfall können Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.

Formfehler

Auch während der Probezeit müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Formvorschriften einhalten. Genau hier passieren in der Praxis häufiger Fehler, als viele denken.

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB).

Das bedeutet:

  • Das Kündigungsschreiben muss im Original vorliegen.
  • Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen.
  • Eine E-Mail, ein eingescanntes PDF, WhatsApp oder Fax reichen nicht aus.

Fehlt die gesetzliche Schriftform, ist die Kündigung unwirksam.

Besonders wichtig ist außerdem die Frage, wer die Kündigung unterschrieben hat. Nicht jede Führungskraft oder Person aus der Personalabteilung darf automatisch wirksam kündigen.

Unterschreibt etwa:

  • ein Teamleiter ohne Vollmacht,
  • eine Assistenz,
  • ein externer Dienstleister
  • oder jemand ohne erkennbare Vertretungsbefugnis,

kann die Kündigung angreifbar sein.

Entscheidend ist, ob die unterschreibende Person tatsächlich zur Kündigung berechtigt war. Wird die Kündigung von einer Person unterschrieben, deren Kündigungsberechtigung nicht offensichtlich ist, muss häufig eine Originalvollmacht beigefügt werden (§ 174 BGB). Fehlt diese Vollmacht, kann die Kündigung unter Umständen unverzüglich zurückgewiesen werden.

Wichtig: Diese Zurückweisung muss schnell erfolgen. Wer zu lange wartet, verliert dieses Recht meist wieder.

Fristlose Kündigung

Für eine fristlose Kündigung gelten aber dieselben hohen Anforderungen wie außerhalb der Probezeit. Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB).

Schlechte Leistung, fehlende Einarbeitung oder die bloße Einschätzung „passt nicht ins Team“ reichen dagegen normalerweise nicht aus. Selbst in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung oft erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig. Für fristlose Kündigungen gilt außerdem eine strenge Ausschlussfrist.

Der Arbeitgeber muss die Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den maßgeblichen Vorfällen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB).

Wartet der Arbeitgeber zu lange, ist die fristlose Kündigung häufig bereits deshalb unwirksam.

Kündigung in der Probezeit: Was Du jetzt tun solltest

Auch in der Probezeit gilt: Die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG) läuft ab Zugang der Kündigung. Wer eine Klage in Erwägung zieht, etwa wegen Sonderkündigungsschutz, Formfehler oder im Falle einer fristlosen Kündigung, muss diese Frist einhalten.

Konkreter Handlungsplan für die nächsten 24 Stunden:

  • Kündigung und Zugang dokumentieren. Bewahre den Umschlag und das Originalschreiben sorgfältig auf. Sinnvoll sind außerdem Fotos vom Umschlag, Notizen zum genauen Zugangszeitpunkt und mögliche Zeugen. Genauere Anleitung findest Du in unserem Ratgeber zu den ersten 24 Stunden nach einer Kündigung.
  • Nichts vorschnell unterschreiben. Weder Aufhebungsverträge noch sonstige Erklärungen sollten ungeprüft unterschrieben werden.
  • Frühzeitig arbeitssuchend melden. Innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung – online bei der Bundesagentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800 4 555500. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Besonderen Kündigungsschutz prüfen. Bist Du schwanger, in Elternzeit, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied? Bei einer Schwangerschaft sollte der Arbeitgeber möglichst zeitnah informiert werden. Die Mitteilung kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt werden (§ 17 MuSchG).
  • Kündigung rechtlich prüfen lassen. In der Probezeit besonders wichtig, weil viele Schutzansprüche eng befristet sind. Über unser Kontaktformular läuft die Erstprüfung kostenfrei und unverbindlich.

Wenn Du gerade erst die Kündigung erhalten hast, lies zuerst unseren Schritt-für-Schritt-Ratgeber zu den ersten 24 Stunden nach einer Kündigung.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer Probezeit-Kündigung?

Auch während der Probezeit kann sich anwaltliche Unterstützung lohnen, insbesondere wenn die Kündigung rechtlich angreifbar sein könnte oder es um wichtige Folgeansprüche geht.

Besonders relevant ist eine rechtliche Prüfung in folgenden Fällen:

  • Besonderer Kündigungsschutz

Besteht Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsschutz, gelten auch während der Probezeit besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Kündigungen können dann unwirksam oder zumindest zustimmungspflichtig sein.

  • Verdacht auf Diskriminierung

Problematisch kann eine Kündigung etwa dann sein, wenn sie kurz nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft, Behinderung, Erkrankung oder anderer geschützter Merkmale ausgesprochen wird.

  • Verdacht auf Maßregelung

Erfolgt die Kündigung unmittelbar nach einer Krankmeldung, einer Beschwerde oder der Geltendmachung berechtigter Ansprüche, kann ein Verstoß gegen § 612a BGB in Betracht kommen.

  • Formfehler bei der Kündigung

Fehlende Originalunterschriften, unklare Vertretungsverhältnisse, fehlerhafte Fristen oder Probleme beim Zugang der Kündigung können die Wirksamkeit beeinflussen.

  • Aufhebungsvertrag zusätzlich zur Kündigung

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, etwa mit weitreichenden Verzichts- oder Ausgleichsklauseln.

Aber auch außerhalb solcher Sonderfälle kann sich eine anwaltliche Erstprüfung sinnvoll sein.

Häufig geht es nicht nur um die Kündigung selbst, sondern auch um Resturlaub, offene Überstunden, Arbeitszeugnis oder eine möglichst saubere Trennungslösung.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, werden die Kosten häufig ganz oder teilweise übernommen.

Du hast eine Kündigung in der Probezeit erhalten?

Schick uns Deine Kündigung über unser Online-Kontaktformular. Wir prüfen kostenfrei, ob Sonderkündigungsschutz oder Diskriminierungs-Aspekte greifen, und melden uns innerhalb weniger Stunden zurück. Wie wir typischerweise arbeiten, findest Du auf unserer Übersichtsseite Anwalt für Arbeitsrecht. Den großen Hintergrund zu Kündigungsarten und Fristen findest Du im kompletten Leitfaden zur Kündigung.

Fazit: Probezeit-Kündigung in fünf Sätzen

Erstens: Während der Probezeit gilt grundsätzlich eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, und der allgemeine Kündigungsschutz greift häufig noch nicht.

Zweitens: Trotzdem ist die Probezeit kein rechtsfreier Raum – Diskriminierungsverbot, Formvorschriften und Sittenwidrigkeit gelten ohne Einschränkung.

Drittens: Geschützte Personengruppen (Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsräte) genießen auch in der Probezeit Sonderkündigungsschutz.

Viertens: Auch in der Probezeit gilt die wichtige Drei Wochen Frist für eine Kündigungsschutzklage. Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss schnell handeln.

Fünftens: Eine anwaltliche Erstprüfung lohnt sich fast immer – nicht nur, um die Kündigung zu kippen, sondern auch, um die bestmögliche Trennungslösung herauszuholen.

Auf Instagram und TikTok findest Du uns als Kanzlei unter @kanzlei_cleverlaw, der Autorin dieses Artikels Rawina Gavri direkt unter @_diejuristin oder unserem Verkehrsrechts-Kollegen Nichant Makar unter @_derjurist.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Probezeit-Kündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer wirksam vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung muss dabei nicht zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden, sondern kann zu jedem beliebigen Tag wirken. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können allerdings längere Kündigungsfristen vorsehen.

Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Probezeit-Kündigung?

In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch nicht. Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig keinen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen und auch keine Sozialauswahl durchführen. Trotzdem darf die Kündigung nicht diskriminierend, willkürlich oder als unzulässige Maßregelung erfolgen.

Kann ich in der Probezeit Kündigungsschutzklage erheben?

Ja.

Auch während der Probezeit kann Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift zwar häufig noch nicht, trotzdem können Kündigungen rechtlich angreifbar sein.

Das gilt insbesondere bei:

  • Diskriminierung oder Verstößen gegen das AGG,
  • Maßregelung nach § 612a BGB,
  • Sonderkündigungsschutz,
  • Formfehlern,
  • oder fristlosen Kündigungen

Gerade fristlose Kündigungen scheitern auch in der Probezeit häufig an den hohen gesetzlichen Anforderungen des § 626 BGB oder an formalen Fehlern.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit schwanger werde?

Du genießt vollen Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG – auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) möglich. Wichtig: Wenn die Kündigung vor Bekanntwerden der Schwangerschaft zugeht, hast Du nur zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber zu informieren. Versäumst Du diese Frist, kann die Kündigung trotz Schwangerschaft wirksam werden.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit krank werde und kurz danach gekündigt werde?

Eine Kündigung unmittelbar nach einer Krankmeldung sollte rechtlich immer sorgfältig geprüft werden. Zwar schützt eine normale Erkrankung während der Probezeit nicht automatisch vor einer Kündigung. Problematisch kann es aber werden, wenn der Eindruck entsteht, dass gerade die Krankmeldung der eigentliche Kündigungsgrund war.

Kann ich die Kündigung verlängern oder umgehen, indem ich mich krankschreiben lasse?

Nein. Eine Krankschreibung verhindert keine Kündigung – auch nicht in der Probezeit. Die Kündigungsfrist läuft auch während einer Krankschreibung normal weiter. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb grundsätzlich zum vorgesehenen Kündigungstermin. Eine Krankschreibung sollte deshalb niemals als taktisches Mittel verstanden werden, um die Kündigung zu verzögern oder zu umgehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung selbst rechtlich angreifbar ist.

Habe ich nach einer Probezeit-Kündigung Anspruch auf Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Bei kurzer Beschäftigung sind Abfindungen außerdem deutlich seltener und niedriger als nach längerer Betriebszugehörigkeit. Lohnen kann sich die Verhandlung trotzdem – besonders, wenn Sonderkündigungsschutz oder Diskriminierungsverdacht besteht. In diesen Fällen sind auch in der Probezeit vierstellige Abfindungen realistisch.

Muss ich nach der Kündigung weiter zur Arbeit erscheinen?

Ja, in der Regel. Solange das Arbeitsverhältnis läuft (also bis zum Ende der zweiwöchigen Kündigungsfrist), gelten alle vertraglichen Pflichten weiter. Du hast Anspruch auf Lohn und musst Deine Arbeitsleistung erbringen. Eine Freistellung muss der Arbeitgeber ausdrücklich aussprechen – sonst gilt das Arbeitsverhältnis als „aktiv“. Bleibst Du ohne Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit einfach zu Hause, kann der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit kürzen oder ganz einbehalten. Zusätzlich kann eigenmächtiges Fernbleiben arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer Probezeit-Kündigung?

Besonders bei Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat), bei Diskriminierungsverdacht (AGG), bei Maßregelungsverdacht (§ 612a BGB) oder bei klaren Formfehlern. Auch wenn Du in keine dieser Gruppen fällst, ist eine Erstprüfung sinnvoll – um zumindest eine ordentliche Trennungslösung mit Resturlaub und Zeugnis zu sichern. Mit Rechtsschutzversicherung läuft die Begleitung in der Regel ohne finanzielles Risiko.

Über den Autor

Rawina Gavri ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei CleverLaw in Hamburg. Seit ihrer Zulassung im Mai 2022 berät sie Mandantinnen und Mandanten bundesweit – klar, direkt und lösungsorientiert. Ihre Schwerpunkte sind Arbeitsrecht, Mietrecht und Verbraucherrecht. Auf Instagram, TikTok und Threads erklärt sie unter @_diejuristin juristische Themen in kurzen, alltagstauglichen Videos. Werdegang: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg (Abschluss 2019), Zulassung als Rechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer Hamburg am 3. Mai 2022, seither in der Kanzlei CleverLaw tätig.