Stell Dir vor, Du kommst Freitagnachmittag aus dem Büro – und in der Hand hältst Du Deine Kündigung. Der Vom Anhörungsbogen bis zur Hauptverhandlung – was Dir im Bußgeldverfahren wirklich passiert und an welchen Stellen Du die Chance hast, das Verfahren zu kippen
Der Brief ist da. Bußgeldbescheid. Vielleicht 128,50 Euro für das Handy am Steuer, vielleicht 200 Euro plus Fahrverbot wegen Rotlicht, vielleicht ein vierstelliger Betrag wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung. Erste Reflexe: einfach zahlen oder in der Schublade verschwinden lassen. Beides ist meistens falsch. Das deutsche Bußgeldverfahren hat klare Spielregeln, Fristen und Schwachstellen – und wer sie kennt, hat oft realistische Chancen, das Verfahren zu kippen oder zumindest abzumildern. Hier kommt der komplette Leitfaden 2026: Fristen, Rechte, Einspruchschancen und alles, was Du jetzt wissen musst.
Vom Anhörungsbogen zum Bußgeldbescheid – der typische Ablauf
Bevor Du den Bußgeldbescheid bekommst, läuft in der Regel ein mehrstufiges Verfahren ab. Wer den Ablauf kennt, kann an jeder Stufe taktisch klug reagieren. Die fünf typischen Schritte:
1. Die Tat – mit oder ohne Polizeikontakt
Geblitzt, beim Telefonieren erwischt, falsch geparkt, über Rot gefahren. Manchmal merkst Du es im Moment, manchmal erst Monate später durch die Post. Bei Verstößen mit direktem Polizeikontakt erfolgt häufig schon vor Ort eine Anhörung – Du kannst aber auch dann auf das Recht zu schweigen verweisen.
2. Der Anhörungsbogen
In den meisten Fällen schickt die Behörde zuerst einen Anhörungsbogen. Das ist kein Bußgeldbescheid – sondern eine formale Aufforderung, Dich zur Sache zu äußern. Hier passieren die teuersten Fehler. Wer im Anhörungsbogen voreilig Angaben macht („Ja, ich war das“ oder „Ich hatte das Handy nur kurz in der Hand“), liefert die Beweise gleich mit. Pflicht ist es nur, die Personalien anzugeben. Zur Sache musst Du nichts sagen.
3. Der Bußgeldbescheid
Nach Auswertung der Beweise (Messprotokoll, Foto, Polizeibericht) erlässt die Bußgeldstelle den eigentlichen Bußgeldbescheid. Mit Zustellung dieses Bescheids beginnt die wichtigste Frist Deines Verfahrens: 14 Tage Einspruchsfrist (§ 67 OWiG). Diese Frist ist nicht verlängerbar – wer sie verpasst, hat im Regelfall verloren.
4. Der Einspruch
Innerhalb der 14 Tage kannst Du schriftlich Einspruch einlegen. Dafür reicht eine kurze, unterschriebene Erklärung mit dem Aktenzeichen – inhaltliche Begründung kommt später nach Akteneinsicht. Wichtig: Einspruch zur Fristwahrung legen, bevor Du oder Deine Anwältin oder Dein Anwalt die Akte gesehen habt.
5. Akteneinsicht und Verfahren
Nach dem Einspruch wird Akteneinsicht beantragt. Erst hier siehst Du, was die Behörde wirklich gegen Dich in der Hand hat: Messprotokoll, Beweisfotos, Zeugenvernehmungen, Wartungsprotokolle des Messgeräts. Auf dieser Grundlage entscheidet sich, ob das Verfahren zu kippen ist, ob ein Vergleich sinnvoll ist oder ob es zur Hauptverhandlung kommt.
Die 14-Tage-Frist – das wichtigste Datum Deines Verfahrens
Die 14-tägige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG ist die zentrale Frist im Bußgeldverfahren. Wer sie ungenutzt verstreichen lässt, akzeptiert den Bescheid – Punkte werden eingetragen, Fahrverbot wird wirksam, Bußgeld wird vollstreckt. Drei Punkte musst Du dazu wissen:
- Fristbeginn. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bußgeldbescheids – nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. Maßgeblich ist also der Tag, an dem der Brief in Deinem Briefkasten landet (in der Regel mit Postzustellungsurkunde dokumentiert).
- Fristende. Vierzehn Kalendertage später, nicht Werktage. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 43 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
- Form. Schriftlich – per Post, Fax oder elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Eine einfache E-Mail oder Telefonanruf reicht nicht. Mit Unterschrift, Aktenzeichen und dem klaren Satz „Hiermit lege ich Einspruch ein“.
Wer die Frist trotz aller Sorgfalt verpasst – etwa wegen Krankenhausaufenthalt, längerer Reise oder nachweislich verzögerter Zustellung – kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG). Die Anforderungen sind allerdings hoch und der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Wann lohnt sich der Einspruch wirklich?
Die ehrliche Antwort: in deutlich mehr Fällen, als die meisten Menschen vermuten. Studien des Verkehrsunfalltechnischen Sachverständigenbüros (VUT) zeigen seit Jahren, dass bei einem signifikanten Teil aller Geschwindigkeitsmessungen technische oder verfahrensrechtliche Mängel auftreten. Selbst bei eingespielten Messverfahren werden in der Praxis regelmäßig Bedienungs-, Dokumentations- oder Eichfehler festgestellt.
Drei Konstellationen, in denen sich der Einspruch besonders häufig lohnt:
- Beim Messverfahren gibt es Auffälligkeiten. Veraltetes Messgerät, abgelaufene Eichung, fehlerhaftes Messprotokoll, falsche Aufstellung. In all diesen Fällen ist das Beweismittel angreifbar.
- Bei Fahrverbot oder hohem Punktestand. Wenn ein Fahrverbot droht oder Du nahe der 8-Punkte-Grenze bist, ist der finanzielle und persönliche Hebel groß. Hier macht der Einspruch fast immer Sinn.
- Bei Identitätsfragen. Wenn das Beweisfoto unscharf ist, mehrere Personen das Fahrzeug nutzen oder Du die Fahrereigenschaft bestreitest, ist der Bescheid häufig nicht haltbar.
Wann sich der Einspruch in der Regel nicht lohnt: Bei kleinen Bagatell-Verwarnungen ohne Punkte (unter 60 Euro), bei klaren Beweislagen ohne Fahrverbot und ohne erhebliche persönliche Folgen. Hier sind die Verfahrenskosten und der Aufwand häufig höher als der mögliche Gewinn.
Messverfahren und Toleranz – wo der eigentliche Hebel sitzt
Die Mehrheit aller Bußgeldbescheide entsteht aus automatischen oder halbautomatischen Messverfahren. Das ist ein gewaltiger Markt – allein in Deutschland werden jährlich mehrere Millionen Verstöße per Blitzer, mobile Messstellen, Section Control oder Polizei-Lasergerät erfasst. Genau diese Messverfahren sind die häufigste juristische Schwachstelle.
Welche Messverfahren gibt es?
- Stationäre Blitzer (Säulen-Anlagen): meist Geschwindigkeit oder Rotlicht.
- Mobile Messanlagen (Stativ- oder Fahrzeug-Anlagen): häufig im Stadtgebiet eingesetzt.
- Lasermessung der Polizei: punktuell, häufig auf Bundes- und Autobahnstrecken.
- Section Control: Geschwindigkeitsmessung über eine längere Streckenabschnitt.
- Provida-Fahrzeuge (PoliScan, ESO): mobile Verfolgungsmessung mit Kamera.
Toleranz – die fest abzuziehende Sicherheitsmarge
Bei jeder Geschwindigkeitsmessung wird vor der Auswertung eine Toleranz abgezogen. Die Standardwerte:
- Bis 100 km/h gemessene Geschwindigkeit: 3 km/h Abzug.
- Über 100 km/h gemessene Geschwindigkeit: 3 Prozent Abzug.
- Bei einzelnen Messverfahren (Hinterherfahren, Provida) auch 5 km/h bzw. 5 Prozent.
Die im Bußgeldbescheid genannte Geschwindigkeit ist also schon der bereinigte Wert. Wer 110 km/h gemessen hatte, taucht im Bescheid mit 107 km/h auf (3 Prozent Abzug). Wichtig: Bei nachgewiesenen Messfehlern oder anderen Auffälligkeiten kann die Toleranz im Einzelfall auch deutlich erhöht werden.
Wo das Verfahren angegriffen werden kann
Bei der Akteneinsicht prüft eine erfahrene Verteidigung typischerweise:
- Eichprotokoll des Messgeräts (gültig zum Tatzeitpunkt?).
- Schulungsnachweise der Messbeamten.
- Aufstellungsbedingungen am Messort (vorgeschriebener Abstand zum Verkehrsschild, Sichtbedingungen).
- Standardisiertes Messverfahren wirklich eingehalten?
- Beweisfoto-Qualität (Identifizierbarkeit, Bildausschnitt).
- Rohmessdaten gespeichert und überprüfbar (vor allem nach den Entscheidungen mehrerer Verfassungsgerichtshöfe in den letzten Jahren).
Punkte in Flensburg und Fahrverbot – die zwei großen Folgen
Punkte: Das Fahreignungs-Bewertungssystem (FaBS)
Seit Mai 2014 gilt das Fahreignungs-Bewertungssystem mit der bekannten 1-bis-8-Punkte-Skala. Verstöße werden je nach Schwere mit ein bis drei Punkten geahndet:
- 1 Punkt: Ordnungswidrigkeit ohne Fahrverbot (z.B. Handy am Steuer, leichte Geschwindigkeitsüberschreitung).
- 2 Punkte: Schwere Ordnungswidrigkeit, häufig mit Fahrverbot (z.B. qualifizierter Rotlichtverstoß, mehr als 30 km/h zu schnell innerorts).
- 3 Punkte: Straftaten im Straßenverkehr (z.B. Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht).
Die Konsequenzen nach Punktestand:
- 1 bis 3 Punkte: Vormerkung im Fahreignungsregister.
- 4 bis 5 Punkte: Ermahnung durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
- 6 bis 7 Punkte: Verwarnung mit Hinweis auf drohenden Führerscheinverlust.
- 8 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis.
Punkte werden nach unterschiedlichen Fristen getilgt: 2,5 Jahre bei 1-Punkt-Verstößen, 5 Jahre bei 2-Punkt-Verstößen, 10 Jahre bei Straftaten. Wer freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann sich bei 1 bis 5 Punkten einen Punkt vom Stand abziehen lassen (einmal pro 5 Jahre).
Fahrverbot: Wann es droht und was Du dagegen tun kannst
Ein Fahrverbot wird im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG verhängt. Es bedeutet: Du musst Deinen Führerschein für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 1 bis 3 Monate, in besonderen Fällen bis zu 6 Monate) bei der Behörde abgeben. Anders als der Führerscheinentzug bei Straftaten bekommst Du den Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück, ohne neue Fahrprüfung.
Häufige Fahrverbot-Auslöser:
- Über 30 km/h zu schnell innerorts oder über 40 km/h außerorts.
- Qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot).
- Wiederholte Verstöße innerhalb eines Jahres („beharrliche Pflichtverletzung“).
- Drängeln mit zu geringem Abstand bei hohem Tempo.
Wer beim ersten Mal mit einem Fahrverbot konfrontiert ist und nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Fahrverbot bekommen hat, kann das Fahrverbot häufig binnen vier Monaten ab Rechtskraft selbst antreten – das heißt: Du wählst den Zeitpunkt (etwa in der Urlaubszeit) und gibst den Führerschein selbst ab.
Häufige Bußgelder im Überblick: Was kostet welcher Verstoß?
Der Bußgeldkatalog 2026 baut auf der Reform aus dem Mai 2021 auf, die viele Tatbestände deutlich verschärft hat. Hier eine kompakte Übersicht der häufigsten Verstöße – die genauen Werte ergeben sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und können je nach Einzelfall (Wiederholung, Gefährdung, Unfallfolge) noch erhöht werden.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
- 11 bis 15 km/h zu schnell: 50 Euro, kein Punkt.
- 16 bis 20 km/h zu schnell: 70 Euro, kein Punkt.
- 21 bis 25 km/h zu schnell: 115 Euro, 1 Punkt.
- 26 bis 30 km/h zu schnell: 180 Euro, 1 Punkt.
- 31 bis 40 km/h zu schnell: 260 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- 41 bis 50 km/h zu schnell: 400 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- Mehr als 70 km/h zu schnell: 800 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts
- 11 bis 15 km/h zu schnell: 40 Euro, kein Punkt.
- 16 bis 20 km/h zu schnell: 60 Euro, kein Punkt.
- 21 bis 25 km/h zu schnell: 100 Euro, 1 Punkt.
- 26 bis 30 km/h zu schnell: 150 Euro, 1 Punkt.
- 31 bis 40 km/h zu schnell: 200 Euro, 1 Punkt.
- 41 bis 50 km/h zu schnell: 320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- Mehr als 70 km/h zu schnell: 700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.
Handy am Steuer und andere Klassiker
- Handy am Steuer ohne Gefährdung: 128,50 Euro, 1 Punkt.
- Handy am Steuer mit Gefährdung: 178,50 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- Einfacher Rotlichtverstoß: 90 Euro, 1 Punkt.
- Qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot): 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- Nicht angeschnallt: 30 Euro.
- Auf dem Gehweg gefahren: 25 Euro.
- Mit zu geringem Abstand gefahren (3/10 des halben Tachowerts): ab 75 Euro je nach Tempo und Abstand.
Wichtig: Bei Berufskraftfahrern, beharrlichen Verstößen oder Verstößen mit Gefährdung Dritter können diese Sätze deutlich erhöht und um Fahrverbot ergänzt werden. Auch unter dem Punkte-Niveau lohnt sich häufig die Detailprüfung – gerade bei Bagatellen sind Form-Fehler an der Tagesordnung.
Sonderfälle: Verjährung, Fahrtenbuchauflage, Probezeit
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Bei Ordnungswidrigkeiten gelten zwei wichtige Verjährungsfristen (§ 31 OWiG): Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich drei Monate ab Tatbegehung, kann aber durch bestimmte Handlungen der Behörde (Anhörung, Erlass des Bußgeldbescheids) auf sechs Monate verlängert werden – und springt bei Eröffnung des Gerichtsverfahrens noch einmal. Wer also lange nichts von der Behörde hört, sollte trotzdem nicht in Sicherheit wiegen. Eine Vollstreckungsverjährung tritt erst Jahre nach Rechtskraft des Bescheids ein.
Fahrtenbuchauflage als Druckmittel
Wenn der Halter die Identität des Fahrers nicht preisgibt oder nicht ermitteln lässt, kann die Bußgeldbehörde ein Fahrtenbuch anordnen (§ 31a StVZO). Du musst dann für einen festgelegten Zeitraum (in der Regel sechs Monate bis ein Jahr) für jede Fahrt schriftlich protokollieren, wer wann wo gefahren ist. Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage werden ihrerseits mit Bußgeldern geahndet. Das Fahrtenbuch ist also ein durchaus wirksames Druckmittel der Behörde.
Probezeit für Fahranfänger
Wer den Führerschein neu hat, befindet sich in der zweijährigen Probezeit. Verstöße werden dabei in A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) eingeteilt. Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße in der Probezeit führen zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre, zur Anordnung eines Aufbauseminars und zu einer schriftlichen Verwarnung. Bei weiteren Verstößen drohen zusätzliche verkehrspsychologische Beratung und ggf. der Entzug der Fahrerlaubnis.
Was Dich beim Einspruchsverfahren konkret erwartet
Nach Einlegen des Einspruchs läuft das Verfahren typischerweise in mehreren Phasen ab:
Phase 1: Akteneinsicht und Stellungnahme
Erst nach Akteneinsicht entscheidet sich, wie das Verfahren weiterläuft. Wir prüfen alle relevanten Beweise und sprechen mit Dir über die Erfolgsaussichten. Diese Prüfung dauert je nach Komplexität wenige Tage bis zwei Wochen.
Phase 2: Verhandlung mit der Bußgeldstelle
In vielen Fällen reagiert die Bußgeldstelle schon auf eine fundierte schriftliche Stellungnahme – etwa mit einer Einstellung des Verfahrens, einer Reduzierung des Bußgelds oder dem Verzicht auf ein Fahrverbot. Hier wird häufig direkt verhandelt.
Phase 3: Gerichtliches Verfahren
Hält die Bußgeldstelle am Bescheid fest, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Es kommt zur Hauptverhandlung oder – bei eindeutiger Beweislage – zu einem Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung. Bei Hauptverhandlung gibt es nochmal die Möglichkeit, Zeugen zu hören, Sachverständige zu beauftragen und die Sache umfassend zu prüfen.
Phase 4: Beschluss oder Urteil
Am Ende steht ein Beschluss oder Urteil. Mögliche Ausgänge: Einstellung des Verfahrens, Freispruch, Reduzierung der Sanktion oder Bestätigung des ursprünglichen Bescheids. Bei Urteilen gibt es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde – allerdings nur in eng begrenzten Fällen.
Du hast einen Bußgeldbescheid bekommen und bist unsicher, wie es weitergeht? Schick uns Deinen Bescheid und den Anhörungsbogen über unser Online-Kontaktformular. Die Erstprüfung ist kostenfrei – wir melden uns innerhalb weniger Stunden mit einer Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Wann lohnt sich ein Anwalt für Verkehrsrecht?
Eine fachanwaltliche Begleitung ist besonders sinnvoll, wenn:
- Ein Fahrverbot droht – die finanziellen und beruflichen Folgen sind erheblich.
- Du bei oder über 6 Punkten in Flensburg stehst und ein weiterer Punkt zu Konsequenzen führt.
- Das Bußgeld vierstellig ist und das Messverfahren angreifbar erscheint.
- Du Berufskraftfahrer, Außendienstler oder Vielfahrer bist – Fahrverbot bedroht hier die Existenz.
- Die Identität des Fahrers oder die Fahrereigenschaft fraglich ist.
- Das Verfahren bereits länger läuft und Fragen der Verjährung relevant werden.
Bei einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt die Versicherung in der Regel alle Kosten – Anwaltshonorar, Sachverständigenkosten und Gerichtskosten. Ohne Rechtsschutz besprechen wir Honorar und Erfolgsaussichten vorab transparent. Bei vielen Bagatell-Verstößen ohne Fahrverbot kann die Kosten-Nutzen-Rechnung auch dafür sprechen, das Bußgeld zu zahlen und das Verfahren abzuschließen.
Fazit: Bußgeldbescheid in sechs Sätzen
Erstens: Der Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid – hier nur Personalien angeben, niemals voreilig zur Sache äußern.
Zweitens: Die 14-Tage-Frist (§ 67 OWiG) ist die wichtigste Frist Deines Verfahrens – wer sie verpasst, hat im Regelfall verloren.
Drittens: Bei einem signifikanten Teil aller Messungen treten technische oder verfahrensrechtliche Mängel auf – der Einspruch lohnt sich häufiger, als viele denken.
Viertens: Die Toleranz (3 km/h bzw. 3 Prozent) wird vor der Auswertung abgezogen – im Bußgeldbescheid steht schon der bereinigte Wert.
Fünftens: Ab 8 Punkten in Flensburg ist der Führerschein weg, Fahrverbote werden nach § 25 StVG verhängt und können bei Erstverstößen häufig zeitlich selbst gewählt werden.
Sechstens: Mit Verkehrsrechtsschutz läuft die anwaltliche Begleitung in der Regel ohne finanzielles Risiko – besonders bei drohendem Fahrverbot lohnt sich anwaltliche Begleitung praktisch immer.
Auf Instagram und TikTok findest Du uns als Kanzlei unter @kanzlei_cleverlaw, den Autor dieses Artikels Nichant Makar direkt unter @_derjurist oder unsere Arbeitsrechts-Kollegin Rawina Gavri unter @_diejuristin.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Kündigung
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid – wie unterscheide ich das?
Ja. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist (§ 623 BGB). E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax reichen nicht. Auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Wenn Du nur eine elektronische Nachricht bekommen hast, gilt die Kündigung formell nicht – Du musst trotzdem reagieren, am besten anwaltlich klären lassen, damit kein Missverständnis bleibt. Die Kündigung muss von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben sein. Fehlt die Original Unterschrift oder unterschreibt eine nicht berechtigte Person, kann die Kündigung angreifbar sein.
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen ignoriere?
Die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) ist die Zeit, in der Du nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen musst. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Dir die Kündigung zugeht – also bei Briefkasten-Einwurf oder Aushändigung. Verpasst Du diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Während der Probezeit (maximal sechs Monate) beträgt die Frist zwei Wochen. Danach gelten gesetzliche Mindestfristen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigen (§ 622 BGB) – von vier Wochen zum 15. oder Monatsende bis zu sieben Monaten bei langer Beschäftigung. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vereinbart sein. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind aber nicht erlaubt.
Wie viel kostet ein Anwalt für ein Bußgeldverfahren?
Du kannst die Kündigung nicht einfach „zurücknehmen lassen“, aber Du kannst sie vor dem Arbeitsgericht angreifen. Das nennt sich Kündigungsschutzklage. Ist sie erfolgreich, stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. In der Praxis enden die meisten Verfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht.
Was passiert, wenn ich das Bußgeld einfach nicht zahle?
Einen automatischen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Trotzdem werden Abfindungen sehr häufig gezahlt – im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht, eines Sozialplans oder über § 1a KSchG (bei betriebsbedingter Kündigung mit Verzichts-Angebot). Die Faustformel liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, kann aber deutlich nach oben oder unten abweichen.
Kann ich das Verfahren irgendwie hinauszögern?
Wenn Dir gekündigt wird und Du Dich frühzeitig (spätestens drei Monate vor Ende) bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend meldest, gibt es in der Regel keine Sperrzeit. Anders sieht es bei einem Aufhebungsvertrag aus: Dort droht meist eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III), wenn Du an der Beendigung mitgewirkt hast – außer der Aufhebungsvertrag war juristisch eine Alternative zur sicheren Kündigung.
Was ist eine „beharrliche Pflichtverletzung“?
Vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch der Gewinner. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (meist drei Bruttomonatsgehälter). Hast Du eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsdeckung, übernimmt sie üblicherweise die kompletten Kosten. Ohne Rechtsschutz besprechen wir die Kosten und Erfolgsaussichten vorab transparent mit Dir.
Werden ausländische Verkehrsverstöße in Deutschland geahndet?
Sonderkündigungsschutz haben unter anderem Schwangere und Mütter bis vier Monate nach Geburt (§ 17 MuSchG), Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG), schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 50 (§§ 168 ff. SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) sowie Beschäftigte in Pflegezeit. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur ausnahmsweise oder mit behördlicher Zustimmung möglich.
Was ist die VUT-Studie und warum wird sie immer wieder zitiert?
Nicht ohne anwaltliche Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein – etwa wenn Du sowieso wechseln willst und eine gute Abfindung verhandelt wird. Er kann aber auch teuer werden: Sperrzeit beim ALG I, Verzicht auf Klage, ungünstige Zeugnis-Klauseln. Lass den Vertrag immer vor der Unterschrift prüfen. Bedenkzeit hast Du immer, egal was der Arbeitgeber sagt.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei einem Bußgeldbescheid?
Bei jeder Kündigung lohnt sich mindestens eine schnelle Ersteinschätzung. Wegen der 3-Wochen-Frist solltest Du nicht warten. Besonders bei fristloser Kündigung, Sonderkündigungsschutz, Form-Fehlern, Abfindungsverhandlungen oder Aufhebungsangeboten zahlt sich anwaltliche Begleitung fast immer aus – nicht nur, um die Kündigung zu kippen, sondern auch, um die bestmögliche Trennungslösung herauszuholen.