# Streitwert der Kündigungsschutzklage

> **Kurz erklärt:** Der Streitwert der Kündigungsschutzklage ist der Geldbetrag, nach dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren richten. § 42 Abs. 2 GKG begrenzt den Streitwert der Kündigungsschutzklage auf höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei 3.200 Euro brutto im Monat liegt er für eine einzelne Kündigung deshalb in der Regel bei 9.600 Euro.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/streitwert-der-kuendigungsschutzklage/

## Wie wird der Streitwert der Kündigungsschutzklage berechnet?

Maßgeblich ist [§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__42.html). Danach ist bei Streit über Bestand oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr anzusetzen; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Für den Streitwert der Kündigungsschutzklage nennt das Gesetz eine Obergrenze, keinen festen Betrag. Der von einer Streitwertkommission erarbeitete [Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit](https://justizportal.niedersachsen.de/download/204658) (Fassung vom 01.02.2024) setzt für eine einzelne Kündigung das Vierteljahresentgelt an, außer es steht nur ein Fortbestand von unter drei Monaten im Streit. Dann gilt ein entsprechend geringerer Wert. Verbindlich ist der Katalog nach eigener Aussage nicht.

Zugrunde gelegt wird nach dem Katalog das Bruttoentgelt des Vierteljahres nach dem Beendigungstermin. Jahresleistungen wie ein 13. Gehalt zählen anteilig mit, wenn sie Entgeltcharakter haben. Ein Beispiel: 3.200 Euro brutto im Monat plus ein 13. Gehalt ergeben 3.466,67 Euro monatlich, für ein Vierteljahr also 10.400 Euro. Für die [Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutzklage/) spielt es dagegen keine Rolle, wie hoch eine später ausgehandelte [Abfindung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung/) ausfällt.

## Welche weiteren Anträge erhöhen den Streitwert der Kündigungsschutzklage?

Nach dem Streitwertkatalog bewirken weitere Anträge häufig eine Erhöhung. Ein [Weiterbeschäftigungsanspruch](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/weiterbeschaeftigungsanspruch/), der neben der Klage geltend gemacht wird, wird mit einer Monatsvergütung bewertet (Nr. I.26). Bei mehreren Kündigungen mit verschiedenen Beendigungsterminen kommt für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz hinzu, höchstens ein Vierteljahresentgelt (Nr. I.21.3). Ein Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG erhöht den Wert nicht (Nr. I.1).

Wichtig wird das beim [Vergleich vor dem Arbeitsgericht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/vergleich-vor-dem-arbeitsgericht/). Regelt er Punkte, über die Streit oder Ungewissheit bestand, kann ein Vergleichsmehrwert entstehen. Ein qualifiziertes [Arbeitszeugnis](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitszeugnis/) mit festgelegter Leistungsbewertung wird nach dem Katalog in der Regel mit einer Monatsvergütung zusätzlich bewertet, wenn es um eine verhaltens- oder leistungsbedingte Kündigung ging (Nr. I.25.1.3, I.29.2).

## Was bedeutet der Streitwert für Deine Kosten?

Aus dem Streitwert der Kündigungsschutzklage ergeben sich die Gebühren. Bei 9.600 Euro beträgt eine volle Anwaltsgebühr nach § 13 RVG (Stand: KostBRÄG 2025) 652 Euro. Die Verfahrensgebühr von 1,3 macht 847,60 Euro aus, eine Terminsgebühr von 1,2 weitere 782,40 Euro, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; bei einer Einigung kommt eine Einigungsgebühr hinzu. Die Gerichtsgebühr beträgt 2,0 nach Nr. 8210 KV GKG, bei 9.600 Euro also 566 Euro; endet das gesamte Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, entfällt sie. Im ersten Rechtszug trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wer zahlt, erklären [Kosten der Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kosten-der-kuendigungsschutzklage/) und [Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/rechtsschutzversicherung-im-arbeitsrecht/).

Das Arbeitsgericht setzt den Wert nach § 63 Abs. 2 GKG auf Antrag oder, wenn es das für angemessen hält, durch Beschluss fest. Gegen die Festsetzung ist nach [§ 68 Abs. 1 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html) die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung einzulegen; ein Rechtszug zum Bundesarbeitsgericht ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

## Aus der Praxis

Ein Vertriebsmitarbeiter in Hamburg mit 4.100 Euro brutto im Monat erhält eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung und erhebt Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag. Im Gütetermin einigen sich die Parteien auf ein Ende zum Ablauf der ordentlichen Frist, eine Abfindung und ein Zeugnis mit der Note gut. Nach dem Streitwertkatalog ergäben sich drei Monatsgehälter für die Kündigungen, ein weiteres für die Weiterbeschäftigung und ein Vergleichsmehrwert für das Zeugnis, weil die Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt war. Ob das Gericht genau so festsetzt, hängt von den gestellten Anträgen und der Praxis der jeweiligen Kammer ab; die Abfindung bleibt dabei jedenfalls außen vor.

## Das Wichtigste in Kürze

- Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres.
- Eine Abfindung, auch eine im Vergleich vereinbarte, wird dem Streitwert nicht hinzugerechnet.
- Der Streitwertkatalog (Fassung 01.02.2024) setzt für eine Kündigung das Vierteljahresentgelt an, für einen Weiterbeschäftigungsantrag eine weitere Monatsvergütung; er ist nicht verbindlich.
- Bei 9.600 Euro Streitwert beträgt eine volle Anwaltsgebühr nach § 13 RVG 652 Euro, die 2,0-Gerichtsgebühr 566 Euro; bei Vergleich entfällt die Gerichtsgebühr.
- Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde nach § 68 GKG möglich, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt.

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist der Streitwert der Kündigungsschutzklage?

In der Regel drei Bruttomonatsgehälter. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nennt das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres als Obergrenze, und der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit setzt diesen Betrag bei einer einzelnen Kündigung regelmäßig an. Weniger kann es sein, wenn nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit steht. Weitere Anträge wie die Weiterbeschäftigung kommen hinzu.

### Zählt die Abfindung zum Streitwert der Kündigungsschutzklage?

Nein. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG bestimmt ausdrücklich, dass eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird. Auch der Streitwertkatalog stellt klar, dass eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG den Wert nicht erhöht. Anders liegt es, wenn isoliert über eine Sozialplanabfindung oder einen Nachteilsausgleich gestritten wird; dann zählt der streitige Betrag.

### Welches Gehalt wird für den Streitwert der Kündigungsschutzklage zugrunde gelegt?

Das Bruttoentgelt, das Du im Vierteljahr nach dem Beendigungstermin für Deine Arbeitsleistung erhalten hättest. Nach dem Streitwertkatalog zählen Jahres- und Sonderleistungen anteilig mit, wenn sie Entgeltcharakter haben, etwa ein 13. Gehalt. Ist ein Nettolohn vereinbart, wird auf den Bruttobetrag hochgerechnet. Das Monatsentgelt entspricht einem Drittel des Vierteljahresentgelts. Reine Aufwendungsersatzleistungen gehören nicht dazu.

### Erhöht der Weiterbeschäftigungsantrag den Streitwert der Kündigungsschutzklage?

Nach dem Streitwertkatalog ja, um eine Monatsvergütung (Nr. I.26). Das gilt auch für den Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Der Katalog ist aber nicht verbindlich. Ob der Antrag im Einzelfall den Wert erhöht, kann auch davon abhängen, ob er unbedingt oder nur hilfsweise gestellt wurde und wie das zuständige Gericht solche Anträge bewertet.

### Wie wirkt sich ein Vergleich auf den Streitwert aus?

Er kann einen Vergleichsmehrwert auslösen, wenn er weitere streitige oder ungewisse Punkte mitregelt. Nach dem Streitwertkatalog gilt das etwa für ein qualifiziertes Zeugnis mit festgelegter Bewertung oder für eine Freistellung, auf die sich eine Seite berufen hat. Kein Mehrwert entsteht für die Abfindung, für bloße Gegenleistungen zur Streitbeilegung oder für eine Turboklausel, die nur den Beendigungszeitpunkt verschiebt.

### Wie wird der Streitwert bei mehreren Kündigungen berechnet?

Nach dem Streitwertkatalog kommt es auf die Beendigungstermine an. Mehrere Kündigungen zum selben Termin erhöhen den Wert nicht. Bei Folgekündigungen mit späterem Termin wird jeweils die Entgeltdifferenz zwischen den Terminen addiert, höchstens ein Vierteljahresentgelt pro Folgekündigung. Eine fristlose Kündigung, die hilfsweise als ordentliche ausgesprochen wird, zählt insgesamt höchstens ein Vierteljahresentgelt (Nr. I.21.1 bis I.21.3).

### Was kostet eine Kündigungsschutzklage bei 3.000 Euro Gehalt?

Bei 3.000 Euro brutto ergibt sich ein Streitwert von 9.000 Euro, sofern nur die Kündigung angegriffen wird. Eine volle Anwaltsgebühr beträgt nach § 13 RVG (Stand: KostBRÄG 2025) bei diesem Wert 592,50 Euro, die 1,3-Verfahrensgebühr also 770,25 Euro zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Die Gerichtsgebühr von 2,0 nach Nr. 8210 KV GKG beläuft sich auf 521 Euro und entfällt, wenn das Verfahren insgesamt durch gerichtlichen Vergleich endet. Anwaltskosten trägt im ersten Rechtszug jede Seite selbst.

### Wer setzt den Streitwert fest?

Den Streitwert der Kündigungsschutzklage setzt das Arbeitsgericht fest, das über die Klage entscheidet. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt es den Wert in Arbeitssachen nur fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse das beantragt oder das Gericht es für angemessen hält. Die Festsetzung gilt nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren. Ein Rechtsanwalt kann die Festsetzung nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht beantragen und anfechten.

### Kann man sich gegen den festgesetzten Streitwert wehren?

Ja, mit der Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Die Frist endet sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung; bei späterer Festsetzung bleibt ein Monat. Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht, eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gibt es nicht.

### Was ist der Unterschied zwischen Streitwert und Gegenstandswert?

Der Streitwert bestimmt die Gerichtsgebühren, der Gegenstandswert die Anwaltsgebühren. Im Kündigungsschutzprozess fallen beide in der Regel zusammen, weil die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist. Nur wenn sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem gerichtlichen Wert richten oder ein solcher fehlt, setzt das Gericht den Gegenstandswert nach § 33 RVG gesondert fest.

### Spielt der Streitwert für die Kosten des Gerichts eine Rolle, wenn man sich einigt?

Für die Gerichtskosten kaum. Endet das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr nach der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des GKG; bei einem bloßen Teilvergleich gilt das nach Satz 2 der Vorbemerkung nicht. Für die Anwaltsgebühren bleibt der Wert dagegen wichtig, denn Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr richten sich nach ihm, beim Vergleich gegebenenfalls einschließlich eines Vergleichsmehrwerts.

## Quellen

1. [§ 42 GKG Wiederkehrende Leistungen (Abs. 2 Vierteljahresentgelt)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__42.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
2. [Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung 1. Februar 2024](https://justizportal.niedersachsen.de/download/204658), Justizportal Niedersachsen, abgerufen am 28.10.2026
3. [§ 68 GKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
4. [§ 13 RVG Wertgebühren](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
5. [§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Kosten der Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kosten-der-kuendigungsschutzklage/)
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- [Abfindung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung/)
- [Vergleich vor dem Arbeitsgericht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/vergleich-vor-dem-arbeitsgericht/)
- [Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/rechtsschutzversicherung-im-arbeitsrecht/)
- [Weiterbeschäftigungsanspruch](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/weiterbeschaeftigungsanspruch/)

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