# Scheinselbstständigkeit

> **Kurz erklärt:** Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Du formal als selbstständig giltst, aber tatsächlich wie ein Angestellter weisungsgebunden und in einen Betrieb eingegliedert bist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Konsequenzen dieser Scheinselbstständigkeit sind oft hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die bei Vorsatz erst nach 30 Jahren verjähren (§ 25 SGB IV).

- Thema: [Arbeitsrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/arbeitsrecht/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/scheinselbststaendigkeit/

## Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Arbeit gelebt wird. [§ 7 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html) nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Das Arbeitsrecht kommt über § 611a BGB zum gleichen Prüfmaßstab. Zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung nicht an. Mehr zum [Arbeitnehmerbegriff](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitnehmerbegriff/).

Wie streng das ist, zeigt das sogenannte Herrenberg-Urteil. Eine Musikschullehrerin hatte einen „Honorarvertrag“ über freiberuflichen Unterricht. Weil sie nach Stundenplan in den Räumen der Schule unterrichtete, Lehrpläne beachten und an Konferenzen teilnehmen musste, sah das Bundessozialgericht eine Beschäftigung. Der Wille der Parteien, selbstständig zu arbeiten, war nicht ausschlaggebend ([BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R](https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html)).

Für Selbstständigkeit sprechen dagegen ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über Arbeitskraft und Arbeitszeit. Echte [freie Mitarbeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/freie-mitarbeit/) ist also möglich, wenn diese Merkmale überwiegen.

## Wie wird Dein Status offiziell geprüft?

Klarheit bringt das [Statusfeststellungsverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/statusfeststellungsverfahren/) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach [§ 7a SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html). Auftraggeber und Auftragnehmer können es gemeinsam oder jeder für sich beantragen, auch schon vor Beginn der Tätigkeit. Die Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und hört die Beteiligten vorher an.

Ein früher Antrag hat einen Vorteil. Wird er innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung. Voraussetzung ist, dass Du zustimmst und für die Zwischenzeit eine vergleichbare Absicherung für Krankheit und Alter hattest (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Ohne Antrag kann die Scheinselbstständigkeit auch erst bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung auffallen, dann unter Umständen für mehrere Jahre rückwirkend.

## Welche Folgen drohen Auftraggeber und Auftragnehmer?

Für den Auftraggeber wird Scheinselbstständigkeit teuer. Er schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil darf er nach § 28g SGB IV nur über den Lohnabzug zurückholen, und unterbliebene Abzüge in der Regel nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachholen, später nur, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 28g Satz 3 SGB IV). Nachforderungen verjähren nach § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach 30 Jahren. Wer Beiträge vorenthält, macht sich zudem nach § 266a StGB strafbar.

Für Dich als Auftragnehmer kann die Feststellung Rechte bringen: Urlaub, [Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall/) und, nach sechs Monaten im Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten, [Kündigungsschutz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutz/).

Stand-Hinweis für Lehrkräfte: Nach dem Herrenberg-Urteil gilt § 127 SGB IV. Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein.

## Was unterscheidet Scheinselbstständigkeit von arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit?

Wer trotz Verdacht auf Scheinselbstständigkeit wirklich selbstständig ist, aber auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter hat, bleibt selbstständig. Er ist aber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selbst rentenversicherungspflichtig und zahlt die Beiträge allein. Ein einziger Auftraggeber macht Dich also nicht automatisch scheinselbstständig. Auch die Abgrenzung zur [Arbeitnehmerüberlassung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitnehmerueberlassung/) spielt eine Rolle, wenn ein Dritter Dich bei seinem Kunden einsetzt.

## Aus der Praxis

Eine IT-Beraterin arbeitet seit zwei Jahren auf Rechnung für eine Versicherung in der Hamburger City Nord. Sie hat einen festen Schreibtisch, eine Firmen-Mailadresse, nimmt am täglichen Team-Meeting teil und stimmt Urlaub mit der Teamleitung ab. Andere Kunden hat sie keine. Bei einer Betriebsprüfung fragt die Rentenversicherung nach ihrem Vertrag. Der Auftraggeber beantragt daraufhin eine Statusfeststellung. Wie die Rentenversicherung entscheidet, hängt davon ab, ob ihre fachliche Freiheit oder die Einbindung ins Team überwiegt.

## Das Wichtigste in Kürze

- Maßstab ist die gelebte Praxis: Weisungen und Eingliederung sprechen für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB).
- Die Bezeichnung als Honorarvertrag reicht nicht; der Parteiwille entscheidet nur, wenn alles andere gleich stark ist (BSG B 12 R 3/20 R).
- Das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund schafft Klarheit, ein Antrag binnen eines Monats kann den Beginn der Versicherungspflicht verschieben (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
- Beitragsnachforderungen verjähren nach vier Jahren, bei Vorsatz nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
- Den Arbeitnehmeranteil kann der Auftraggeber in der Regel nur über die nächsten drei Lohnzahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV).

## Häufige Fragen

### Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Wenn Du formal als Selbstständiger auftrittst, Deine Tätigkeit aber in Wahrheit wie ein Arbeitsverhältnis abläuft. Typische Merkmale sind feste Arbeitszeiten auf Anweisung, Einbindung in Dienstpläne und Teams, Arbeit mit Material des Auftraggebers und kein eigenes unternehmerisches Risiko. Entscheidend für die Scheinselbstständigkeit ist das Gesamtbild aller Umstände, nicht ein einzelnes Kriterium.

### Wer prüft Scheinselbstständigkeit?

Zuständig ist vor allem die Deutsche Rentenversicherung. Sie entscheidet im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und prüft bei Arbeitgebern regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen. Auch Krankenkassen als Einzugsstellen können ein Verfahren einleiten. Arbeitsgerichte prüfen die Frage der Scheinselbstständigkeit, wenn ein vermeintlich freier Mitarbeiter etwa Kündigungsschutz geltend macht.

### Was passiert bei Scheinselbstständigkeit?

Wird eine Beschäftigung festgestellt, muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Dazu können lohnsteuerliche Folgen kommen. Bei Vorsatz drohen strafrechtliche Ermittlungen nach § 266a StGB. Für den Auftragnehmer entstehen in der Regel Arbeitnehmerrechte, etwa Urlaub und Entgeltfortzahlung.

### Wer muss bei Scheinselbstständigkeit nachzahlen?

In erster Linie der Auftraggeber. Er schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag nach § 28e SGB IV. Den Anteil des Beschäftigten darf er nur durch Abzug vom Lohn zurückholen, und versäumte Abzüge in der Regel nur bei den nächsten drei Zahlungen nachholen, später nur ohne eigenes Verschulden (§ 28g SGB IV). Für weiter zurückliegende Zeiträume bleibt die Last daher in der Regel beim Auftraggeber.

### Wann verjährt Scheinselbstständigkeit?

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Hat der Auftraggeber Beiträge vorsätzlich vorenthalten, gilt eine Frist von 30 Jahren. Während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt. Eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB folgt eigenen Verjährungsregeln.

### Wie kann man Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Indem die Zusammenarbeit tatsächlich unternehmerisch gestaltet wird: freie Zeiteinteilung, eigene Arbeitsmittel, Abrechnung nach Ergebnis oder Projekt, Ablehnung einzelner Aufträge möglich, keine Eingliederung in Dienstpläne. Ein gut formulierter Vertrag allein genügt nicht, wenn der Alltag anders aussieht. Wer sichergehen will, kann vorab ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.

### Führt ein einziger Auftraggeber automatisch zur Einstufung?

Nein. Ein einziger Auftraggeber ist ein Indiz, aber kein Beweis. Bist Du tatsächlich frei in der Gestaltung Deiner Arbeit, bleibst Du selbstständig. Arbeitest Du auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Kunden und beschäftigst keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter, bist Du nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aber selbst rentenversicherungspflichtig.

### Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren?

Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Die Rentenversicherung fordert Unterlagen an und setzt dafür eine angemessene Frist. Bleibt sie untätig, ist eine Klage auf Erlass der Entscheidung nach § 7a Abs. 6 SGB IV schon nach drei Monaten zulässig. Je vollständiger Vertrag, Rechnungen und Beschreibung des Arbeitsalltags eingereicht werden, desto zügiger lässt sich entscheiden.

### Welche Strafe droht bei Scheinselbstständigkeit?

Dem Auftraggeber kann eine Strafbarkeit nach § 266a StGB drohen, wenn er Beiträge vorenthält. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafbar ist das vorsätzliche Vorenthalten, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht. Daneben steht die Nachzahlung der Beiträge. Den Auftragnehmer trifft diese Strafnorm in der Regel nicht.

### Kann ich mich als Auftragnehmer selbst auf Scheinselbstständigkeit berufen?

Ja. Du kannst selbst ein Statusfeststellungsverfahren beantragen und vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Das kann sich lohnen, wenn Dir Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz verweigert werden. Bedenke, dass sich mit der Scheinselbstständigkeit auch steuerliche Fragen stellen, etwa zu bereits ausgewiesener Umsatzsteuer. Ein Blick auf alle Folgen vorab ist sinnvoll.

### Was gilt für Honorarlehrkräfte nach dem Herrenberg-Urteil?

Für sie gibt es eine Übergangsregel in § 127 SGB IV. Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Bis dahin gelten die Regeln für selbstständige Lehrer. Danach kommt es wieder allein auf die tatsächliche Ausgestaltung an.

## Quellen

1. [§ 7 SGB IV Beschäftigung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 25 SGB IV Verjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__25.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [§ 127 SGB IV Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
5. [BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Musikschullehrerin, Herrenberg)](https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html), Bundessozialgericht, abgerufen am 27.10.2026
6. [§ 611a BGB Arbeitsvertrag](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Statusfeststellungsverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/statusfeststellungsverfahren/)
- [Freie Mitarbeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/freie-mitarbeit/)
- [Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB)](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitnehmerbegriff/)
- [Arbeitnehmerüberlassung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitnehmerueberlassung/)
- [Arbeitsvertrag](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitsvertrag/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
