# Rechtskraft des Bußgeldbescheids

> **Kurz erklärt:** Rechtskraft bedeutet, dass ein Bußgeldbescheid nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden kann und verbindlich feststeht. Nach § 67 Abs. 1 OWiG bleiben für den Einspruch zwei Wochen ab Zustellung. Mit der Rechtskraft wird der Bescheid vollstreckbar (§ 89 OWiG), ein angeordnetes Fahrverbot kann wirksam werden und die Eintragung im Fahreignungsregister folgt.

- Thema: [Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/bussgeldverfahren/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/rechtskraft-des-bussgeldbescheids/

## Wann tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein?

Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids tritt ein, sobald die Einspruchsfrist ungenutzt abgelaufen ist. Sie beträgt nach [§ 67 Abs. 1 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html) zwei Wochen und beginnt mit der [Zustellung des Bußgeldbescheids](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/zustellung-des-bussgeldbescheids/). Wird Dir der Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, endet die [Einspruchsfrist](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einspruchsfrist/) mit Ablauf des Mittwochs zwei Wochen später. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag.

Früher tritt Rechtskraft ein, wenn Du ausdrücklich auf den Einspruch verzichtest (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG mit § 302 StPO) oder einen bereits eingelegten Einspruch zurücknimmst. Mehr dazu unter [Rücknahme des Einspruchs](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/ruecknahme-des-einspruchs/). Legst Du dagegen rechtzeitig [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einspruch-gegen-den-bussgeldbescheid/) ein, wird der Bescheid nicht rechtskräftig. Rechtskräftig werden kann dann erst die Entscheidung des Amtsgerichts.

## Welche Folgen hat die Rechtskraft des Bußgeldbescheids?

Ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids ist die Geldbuße vollstreckbar (§ 89 OWiG). Der Bescheid fordert Dich nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen oder darzulegen, warum Dir das wirtschaftlich nicht möglich ist.

Ein Fahrverbot wird nach [§ 25 Abs. 2 StVG](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html) wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Hattest Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, gilt die [Viermonatsfrist beim Fahrverbot](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/viermonatsfrist-beim-fahrverbot/) nach § 25 Abs. 3 StVG. Wer beruflich auf das Auto angewiesen ist, sollte den Zeitraum früh planen, weil ein Verstoß gegen das Fahrverbot arbeitsrechtliche Folgen bis zur [Kündigung wegen Verlust des Führerscheins](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-wegen-verlust-des-fuehrerscheins/) haben kann.

Auch die Fristen im Register knüpfen an die Rechtskraft an. Die [Tilgungsfrist für Punkte](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/tilgungsfrist-fuer-punkte/) beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft. Zugleich beginnt die [Vollstreckungsverjährung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/vollstreckungsverjaehrung/): drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro, fünf Jahre darüber (§ 34 Abs. 2 und 3 OWiG). Sie ruht allerdings, solange zum Beispiel eine Ratenzahlung bewilligt ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG).

Schließlich verbraucht die Rechtskraft die Tat als Ordnungswidrigkeit. Dieselbe Tat darf nicht erneut als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG, siehe [Doppelbestrafungsverbot](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/doppelbestrafungsverbot/)). Ein Strafverfahren bleibt aber möglich. Kommt es dort zur Verurteilung, wird der Bußgeldbescheid nach § 86 Abs. 1 OWiG aufgehoben.

## Lässt sich ein rechtskräftiger Bescheid noch angreifen?

Nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ist ein Angriff nur in engen Grenzen möglich. Der wichtigste Weg ist die [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand/). Warst Du ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kannst Du sie nach § 52 OWiG in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO beantragen. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und der Einspruch ist in dieser Woche nachzuholen. Lehnt die Behörde ab, bleibt binnen zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

Der zweite Weg ist die Wiederaufnahme nach [§ 85 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__85.html), etwa wenn neue Beweise zeigen, dass jemand anderes gefahren ist. Hier gibt es eine wichtige Grenze: Auf neue Tatsachen gestützt ist die Wiederaufnahme unzulässig, wenn die Geldbuße höchstens 250 Euro beträgt oder seit der Rechtskraft drei Jahre vergangen sind (§ 85 Abs. 2 OWiG).

Ohne wirksame Zustellung beginnt die Einspruchsfrist gar nicht zu laufen, und die Rechtskraft des Bußgeldbescheids tritt nicht ein.

## Was gilt, wenn Du nach Rechtskraft nicht zahlen kannst?

Nach § 93 Abs. 1 OWiG entscheidet nach Rechtskraft die Vollstreckungsbehörde über eine Zahlungsfrist oder eine [Ratenzahlung beim Bußgeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/ratenzahlung-beim-bussgeld/) (§ 18 OWiG).

Wer weder zahlt noch seine Zahlungsunfähigkeit darlegt, riskiert die [Erzwingungshaft](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/erzwingungshaft/). Das Gericht kann sie nach § 96 OWiG anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

## Aus der Praxis

Eine Pflegekraft aus Wandsbek ist drei Wochen im Urlaub. In dieser Zeit wirft die Post einen Bußgeldbescheid mit Geldbuße, einem Punkt und einem Monat Fahrverbot in ihren Briefkasten. Als sie zurückkommt, ist die Einspruchsfrist abgelaufen und der Bescheid rechtskräftig. Sie hält die Messung für fehlerhaft und stellt innerhalb einer Woche einen Antrag auf Wiedereinsetzung, zusammen mit dem Einspruch und Belegen über die Reise. Ob die Behörde die Abwesenheit als unverschuldet anerkennt, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob sie mit dem Bescheid rechnen musste.

## Das Wichtigste in Kürze

- Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn binnen zwei Wochen ab Zustellung kein Einspruch eingeht (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Ab Rechtskraft ist die Geldbuße vollstreckbar (§ 89 OWiG) und spätestens zwei Wochen später zu zahlen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
- Ein Fahrverbot wird spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam, bei Ersttätern gilt die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 3 StVG.
- Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (§ 45 Abs. 1 StPO).
- Eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen scheidet bei Geldbußen bis 250 Euro und nach drei Jahren aus (§ 85 Abs. 2 OWiG).

## Häufige Fragen

### Ab wann gilt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids?

Zwei Wochen nach der Zustellung, wenn Du bis dahin keinen Einspruch eingelegt hast. Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellumschlag, nicht der Tag, an dem Du den Brief liest. Endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Hast Du rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird nicht der Bescheid rechtskräftig, sondern später die Entscheidung des Amtsgerichts.

### Tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids durch Zahlung ein?

Nein, die Rechtskraft hängt am Ablauf der Einspruchsfrist, nicht an der Zahlung. Früher rechtskräftig wird der Bescheid nur, wenn Du ausdrücklich auf den Einspruch verzichtest (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 302 StPO). Fällig ist die Geldbuße ohnehin erst zwei Wochen nach Rechtskraft. Willst Du Dich wehren, lege den Einspruch innerhalb der Frist ausdrücklich ein, statt Dich auf die Wirkung einer Zahlung zu verlassen.

### Bußgeldbescheid rechtskräftig, was tun?

Zuerst prüfen, ob die Frist wirklich abgelaufen ist und die Zustellung wirksam war. Warst Du ohne eigenes Verschulden verhindert, kommt Wiedereinsetzung in Betracht, die binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden muss. Steht die Rechtskraft fest, geht es um die Folgen: Zahlung binnen zwei Wochen, gegebenenfalls Raten beantragen und ein Fahrverbot planen. Bei neuen Beweisen ist eine Wiederaufnahme nach § 85 OWiG denkbar.

### Kann man gegen einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid noch Einspruch einlegen?

Nicht direkt, denn die Einspruchsfrist ist dann verstrichen und ein verspäteter Einspruch wird nach § 69 Abs. 1 OWiG als unzulässig verworfen. Möglich bleibt der Einspruch nur zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn Du die Frist ohne Verschulden versäumt hast. Dann musst Du den Einspruch innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO nachholen und die Hinderungsgründe glaubhaft machen.

### Was unterscheidet die Rechtskraft des Bußgeldbescheids von der Bestandskraft?

Für den Bußgeldbescheid spricht das OWiG von Rechtskraft, etwa in § 66 Abs. 2 und § 89 OWiG. Bestandskraft ist der Begriff des allgemeinen Verwaltungsrechts, zum Beispiel für Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde. Gemeint ist in beiden Fällen, dass der Bescheid mit regulären Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann. Für Dich zählt vor allem, welche Frist für welchen Bescheid läuft und wann sie endet.

### Wie lange kann ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vollstreckt werden?

Drei Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro, fünf Jahre bei mehr als 1.000 Euro. Diese Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft (§ 34 Abs. 2 und 3 OWiG). Sie ruht, solange die Vollstreckung ausgesetzt oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Wer eine Ratenzahlung vereinbart, verlängert damit also praktisch den Zeitraum, in dem die Behörde noch vollstrecken darf.

### Kann ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid aufgehoben werden?

Ja, aber nur ausnahmsweise. Neben der Wiedereinsetzung gibt es die Wiederaufnahme nach § 85 OWiG, etwa bei neuen Beweismitteln. Sie ist ausgeschlossen, wenn sie auf neue Tatsachen gestützt wird und die Geldbuße höchstens 250 Euro beträgt oder die Rechtskraft drei Jahre zurückliegt. Wird dieselbe Tat später als Straftat verurteilt, hebt das Strafgericht den Bescheid nach § 86 Abs. 1 OWiG auf.

### Was tun bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid gegen die falsche Person?

Das hängt davon ab, warum der Bescheid rechtskräftig wurde. Hast Du ihn nie erhalten oder warst Du unverschuldet verhindert, ist Wiedereinsetzung der schnellste Weg. Liegen neue Beweise vor, etwa ein eindeutiges Foto einer anderen Person, kommt die Wiederaufnahme in Betracht. Bei einer Geldbuße bis 250 Euro ist sie nach § 85 Abs. 2 OWiG auf dieser Grundlage aber ausgeschlossen. Eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich daher früh.

### Ab wann zählen die Punkte nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids?

Eingetragen wird erst die rechtskräftige Entscheidung. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft. Sie beträgt zwei Jahre und sechs Monate bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und fünf Jahre bei zwei Punkten (§ 29 Abs. 1 StVG). Danach folgt noch eine Überliegefrist von einem Jahr, in der die Eintragung für bestimmte Zwecke weiter genutzt werden darf.

### Wann muss ich nach Rechtskraft das Bußgeld bezahlen?

Spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft, so steht es in der Zahlungsaufforderung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Wurde eine spätere Fälligkeit oder eine Ratenzahlung bestimmt, gilt dieser Termin. Kannst Du nicht zahlen, musst Du das der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift erklären. Ohne Zahlung und ohne Erklärung droht nach weiteren zwei Wochen die Beitreibung und im Extremfall Erzwingungshaft.

### Wann beginnt das Fahrverbot nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids?

Mit der Abgabe des Führerscheins nach Rechtskraft, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Hattest Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, legt die Behörde fest, dass es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird. Die Verbotsfrist läuft erst ab dem Tag, an dem der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 6 StVG).

## Quellen

1. [§ 67 OWiG Form und Frist des Einspruchs](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 89 OWiG Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__89.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 85 OWiG Wiederaufnahme des Verfahrens](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__85.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [§ 25 StVG Fahrverbot](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
5. [§ 34 OWiG Vollstreckungsverjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__34.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einspruch-gegen-den-bussgeldbescheid/)
- [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand/)
- [Vollstreckung von Bußgeldern](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/vollstreckung-von-bussgeldern/)
- [Fahrverbot antreten](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fahrverbot-antreten/)
- [Erzwingungshaft](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/erzwingungshaft/)

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