# Kündigungsschutz in der Elternzeit

> **Kurz erklärt:** Kündigungsschutz in der Elternzeit bedeutet, dass Dein Arbeitgeber Dir ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen darf. Das regelt § 18 BEEG. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes, bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher; Ausnahmen erlaubt nur die zuständige Behörde.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/), [Arbeitsrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/arbeitsrecht/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutz-in-der-elternzeit/

## Ab wann und wie lange gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Nach [§ 18 Abs. 1 BEEG](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html) darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt nicht kündigen, ab dem Du [Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elternzeit/) verlangt hast, und auch nicht während der Elternzeit. Damit niemand den Schutz durch sehr frühe Anträge verlängert, beginnt er frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag.

Für den Kündigungsschutz in der Elternzeit muss das Verlangen wirksam sein. Nach § 16 Abs. 1 BEEG meldest Du Elternzeit in Textform an, spätestens sieben Wochen vorher, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher, siehe [Elternzeit beantragen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elternzeit-beantragen/).

Verteilst Du die Elternzeit auf mehrere Abschnitte, greift der vorwirkende Schutz vor jedem Abschnitt, auch wenn Du alle Abschnitte in einem Schreiben verlangt hast. Eine Ausnahme für die sechsmonatige [Wartezeit im Kündigungsschutz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/wartezeit-im-kuendigungsschutz/) kennt das BEEG nicht ([BAG, Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25](https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit/)).

## Gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit auch bei Teilzeit?

Ja, in zwei Fällen (§ 18 Abs. 2 BEEG). Geschützt bist Du, wenn Du während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitest, siehe [Teilzeit in der Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/teilzeit-in-der-elternzeit/). Geschützt bist Du auch, wenn Du ohne Elternzeit in Teilzeit arbeitest und im Bezugszeitraum Anspruch auf [Elterngeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elterngeld/) hast.

Arbeitest Du dagegen nebenbei bei einem anderen Arbeitgeber, erfasst der Schutz nach Abs. 2 Nr. 1 nur das Arbeitsverhältnis, in dem Du Elternzeit nimmst.

## Wann darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen?

Beim Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt: nur ausnahmsweise und nur mit Erlaubnis. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kündigung für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 BEEG). Fehlt diese Erklärung, ist die Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 BEEG unwirksam. Für Mütter tritt in den ersten Monaten nach der Geburt der Schutz aus § 17 MuSchG hinzu, siehe [Kündigungsschutz in der Schwangerschaft](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutz-in-der-schwangerschaft/).

Auch eine unwirksame Kündigung musst Du angreifen. Reiche die Klage vorsichtshalber innerhalb der [Klagefrist von drei Wochen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/klagefrist-von-drei-wochen/) ein (§ 4 Satz 1 KSchG). Ob § 4 Satz 4 KSchG den Fristbeginn verschiebt, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitgeber von der Elternzeit wusste.

## Was gilt bei eigener Kündigung und nach der Elternzeit?

Das Kündigungsverbot bindet nur den Arbeitgeber. Du selbst kannst kündigen, zum Ende der Elternzeit allerdings nur mit einer Frist von drei Monaten (§ 19 BEEG), siehe [Kündigung zum Ende der Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-zum-ende-der-elternzeit/). Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung und fällt nicht unter § 18 BEEG; prüfe vorher Folgen beim Arbeitslosengeld.

Mit dem Ende der Elternzeit endet auch der Kündigungsschutz in der Elternzeit. Danach gelten die allgemeinen Regeln, siehe [Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-nach-rueckkehr-aus-der-elternzeit/). Für Beamte gilt eigenes Recht, siehe [Elternzeit für Beamte](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elternzeit-fuer-beamte/).

## Aus der Praxis

Ein Vater, seit vier Monaten bei einem Hamburger Softwarehaus, beantragt per E-Mail Elternzeit in zwei Abschnitten: zwei Monate ab der Geburt und vier Monate im Folgejahr. Kurz nach der Rückkehr aus dem ersten Abschnitt, gut sieben Wochen vor dem zweiten, erhält er eine Kündigung. Eine Zulässigkeitserklärung der Behörde liegt nicht vor. Er klagt innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Hamburg. Ob sein Verlangen formwirksam war und der Schutz vor dem zweiten Abschnitt schon lief, prüft das Gericht anhand der Daten und der E-Mail.

## Das Wichtigste in Kürze

- Ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG).
- Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, frühestens 14 Wochen vor einer späteren Elternzeit.
- Bei mehreren Abschnitten greift der Schutz vor jedem Abschnitt, auch in der Wartezeit des KSchG (BAG 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026).
- Eine Kündigung ist nur mit Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde möglich; ohne sie ist sie unwirksam.
- Eine Eigenkündigung zum Ende der Elternzeit erfordert eine Frist von drei Monaten (§ 19 BEEG).

## Häufige Fragen

### Kann mir in der Elternzeit gekündigt werden?

Nur in Ausnahmefällen und nur, wenn die zuständige Landesbehörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt hat (§ 18 Abs. 1 BEEG). Ohne diese Erklärung ist eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam. Das Gesetz spricht von „besonderen Fällen“, in denen die Kündigung „ausnahmsweise“ zulässig sein kann. Ob die Behörde zustimmt, entscheidet sie im Einzelfall.

### Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Ab dem Moment, in dem Du Elternzeit verlangst, aber frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, wenn sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beginnt er frühestens 14 Wochen vorher. Stellst Du den Antrag früher, bist Du in der Zeit davor noch nicht durch § 18 BEEG geschützt.

### Wann ist eine Kündigung nach der Elternzeit möglich?

Sobald die Elternzeit endet, endet auch der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG. Danach braucht eine Kündigung des Arbeitgebers wieder die allgemeinen Voraussetzungen, im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes also einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Eine Kündigung, weil Du Elternzeit genommen hast, verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Für Mütter kann zusätzlich der Mutterschutz bei einer weiteren Schwangerschaft greifen.

### Gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit auch in der Probezeit?

Ja. Das BEEG kennt keine Ausnahme für die ersten sechs Monate. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 18.06.2026 für die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausdrücklich bestätigt (2 AZR 213/25). Auch wer erst kurz im Betrieb ist, kann sich also auf § 18 BEEG berufen, sobald er wirksam Elternzeit verlangt hat und die Fristen stimmen.

### Muss ich die Elternzeit schriftlich beantragen, um geschützt zu sein?

Du musst sie in Textform verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Das kann auch eine E-Mail sein. Achte auf die Fristen von sieben beziehungsweise 13 Wochen vor Beginn und darauf, für die ersten zwei Jahre anzugeben, für welche Zeiten Du Elternzeit nimmst. Ein unwirksames Verlangen kann den Kündigungsschutz gefährden.

### Gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit auch für Väter?

Ja. § 18 BEEG schützt jeden Arbeitnehmer, der Elternzeit verlangt, unabhängig vom Geschlecht. Auch beide Eltern gleichzeitig können geschützt sein, wenn beide Elternzeit nehmen. Der zusätzliche Schutz aus § 17 MuSchG betrifft dagegen nur Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber bis vier Monate danach.

### Darf mein befristeter Vertrag während der Elternzeit enden?

Ja. § 18 BEEG verbietet nur Kündigungen. Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Befristung, auch wenn Du gerade in Elternzeit bist. Ob die Befristung selbst wirksam ist, ist eine andere Frage und lässt sich mit einer Entfristungsklage klären. Dafür gilt eine Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende (§ 17 TzBfG).

### Was passiert mit dem Kündigungsschutz in der Elternzeit, wenn der Betrieb schließt?

Auch dann braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde. Ob eine Stilllegung ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG ist, entscheidet die Behörde. Kündigt der Arbeitgeber ohne sie, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn der Betrieb tatsächlich geschlossen wird. Lass Dir im Zweifel zeigen, ob eine Erklärung vorliegt.

### Bin ich in der Elternzeit-Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber geschützt?

Der Schutz aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG gilt für Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Arbeitest Du während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber, folgt der Sonderkündigungsschutz dort nicht aus dieser Vorschrift. Im Hauptarbeitsverhältnis, in dem Du Elternzeit nimmst, bleibt er bestehen. Für die Nebentätigkeit gelten die allgemeinen Regeln.

### Kann ich während der Elternzeit selbst kündigen?

Ja. Das Kündigungsverbot bindet nur den Arbeitgeber. Willst Du zum Ende der Elternzeit kündigen, musst Du nach § 19 BEEG eine Frist von drei Monaten einhalten. Kündigst Du zu einem anderen Zeitpunkt, gelten die normalen Fristen aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB. Eine Eigenkündigung kann ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III).

### Was mache ich, wenn ich trotz Elternzeit eine Kündigung bekomme?

Prüfe zuerst das Datum Deines Elternzeitverlangens und ob dem Schreiben eine Zulässigkeitserklärung der Behörde beiliegt. Erhebe vorsichtshalber innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Bewahre Antrag, Zugangsnachweis und Bestätigung des Arbeitgebers auf. Ob die Kündigung unwirksam ist, hängt von Fristen und Form ab.

## Quellen

1. [§ 18 BEEG Kündigungsschutz](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 16 BEEG Inanspruchnahme der Elternzeit](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [BAG, Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25, Pressemitteilung (vorwirkender Kündigungsschutz vor Elternzeitabschnitten)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit/), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 27.10.2026
4. [§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__19.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
5. [§ 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elternzeit/)
- [Elternzeit beantragen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/elternzeit-beantragen/)
- [Teilzeit in der Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/teilzeit-in-der-elternzeit/)
- [Sonderkündigungsschutz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/sonderkuendigungsschutz/)
- [Kündigungsschutz in der Schwangerschaft](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutz-in-der-schwangerschaft/)
- [Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-nach-rueckkehr-aus-der-elternzeit/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
