# Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

> **Kurz erklärt:** Eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit spricht der Arbeitgeber aus, weil Du ihm während des laufenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerb gemacht hast. Grundlage ist das Wettbewerbsverbot, das § 60 HGB für Handlungsgehilfen regelt und das Bundesarbeitsgericht auf alle Arbeitnehmer überträgt. Ein Verstoß kann eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB tragen, die binnen zwei Wochen nach Kenntnis erklärt werden muss.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-wegen-konkurrenztaetigkeit/

## Warum ist eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit zulässig?

Solange Dein Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, ist Dir jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Ausdrücklich regelt das nur [§ 60 Abs. 1 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__60.html) für kaufmännische Angestellte. Das BAG leitet das Verbot für alle aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB ab ([BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-1008-08/)). Es braucht also keine Klausel im Vertrag. Den Grundsatz erklärt das [Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/wettbewerbsverbot-waehrend-des-arbeitsverhaeltnisses/).

Verboten ist, im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten Dienste anzubieten oder einen Wettbewerber zu unterstützen; das kann eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit auslösen. Erlaubt bleibt dagegen, eine spätere Selbstständigkeit vorzubereiten, solange Du noch nicht werbend nach außen auftrittst. Ein Antrag auf behördliche Zulassung war im Fall 2 AZR 1008/08 noch erlaubt, die Weitergabe von Patientendaten an einen Konkurrenten nicht. Eine [Nebentätigkeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/nebentaetigkeit/) außerhalb der Branche ist nicht erfasst.

## Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit: Fristlos oder ordentlich?

Ein Verstoß ist nach dem BAG „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine [fristlose Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fristlose-kuendigung/) nach [§ 626 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html) zu bilden. Ob sie hält, entscheidet eine Abwägung, etwa nach Dauer der Beschäftigung, Folgen des Verstoßes und Verschulden. Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklären (§ 626 Abs. 2 BGB), siehe [Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/zwei-wochen-frist-bei-fristloser-kuendigung/).

Scheitert die fristlose Kündigung, bleibt oft die hilfsweise [verhaltensbedingte Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verhaltensbedingte-kuendigung/). So lag es im Fall 2 AZR 1008/08: Die fristlosen Kündigungen waren unwirksam, die ordentliche Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis aber zum Ablauf der Frist. Eine [Abmahnung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abmahnung/) war dort entbehrlich, weil die Rechtswidrigkeit für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar war.

## Gilt das Verbot auch während des Kündigungsschutzprozesses?

Ja, in der Regel. Das Wettbewerbsverbot gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Greifst Du eine fristlose Kündigung mit der [Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutzklage/) an und gewinnst, bestand das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit fort. Konkurrenz in dieser Phase bleibt deshalb vertragswidrig, auch ohne Angebot einer Karenzentschädigung ([BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-644-13/)).

Die Abwägung fällt dann aber milder aus, wenn erst die unwirksame Kündigung den Wettbewerb ausgelöst hat, er nicht auf Dauer angelegt war und kein unmittelbarer Schaden entstand. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt dagegen nur ein vereinbartes [nachvertragliches Wettbewerbsverbot](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/nachvertragliches-wettbewerbsverbot/).

## Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber außerdem?

Neben der Kündigung kann der Arbeitgeber nach [§ 61 Abs. 1 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__61.html) Schadensersatz verlangen. Stattdessen kann er die Geschäfte an sich ziehen oder die erzielte Vergütung herausverlangen. Die Ansprüche verjähren drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens fünf Jahre nach dem Geschäft (§ 61 Abs. 2 HGB).

Für die Klage gegen die Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung ([Klagefrist von drei Wochen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/klagefrist-von-drei-wochen/), § 4 KSchG). Das gilt auch bei fristloser Kündigung (§ 13 Abs. 1 KSchG).

## Aus der Praxis

Eine Vertriebsmitarbeiterin eines Hamburger Großhändlers für Laborbedarf baut nebenher einen Onlineshop auf, der ähnliche Produkte anbietet. Zunächst registriert sie nur eine Domain und holt Angebote von Lieferanten ein. Drei Monate später verschickt sie Rabattcodes an Bestandskunden ihres Arbeitgebers. Der Arbeitgeber erfährt davon über einen Kunden und kündigt nach acht Tagen fristlos, hilfsweise ordentlich. Ob die fristlose Kündigung trägt oder nur die ordentliche, hängt von der Abwägung ab: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Umfang der Kundenansprache, möglicher Schaden. Die Klagefrist von drei Wochen läuft ab Zugang des Schreibens.

## Das Wichtigste in Kürze

- Während des Arbeitsverhältnisses ist jede Konkurrenztätigkeit im Marktbereich des Arbeitgebers verboten, auch ohne Vertragsklausel (§ 60 HGB, BAG 2 AZR 1008/08).
- Vorbereitungen für eine spätere Selbstständigkeit sind erlaubt, werbende Tätigkeit gegenüber Kunden nicht.
- Ein Verstoß ist an sich ein wichtiger Grund nach § 626 BGB; die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis erklärt werden.
- Das Verbot gilt in der Regel auch während eines Kündigungsschutzprozesses, die Abwägung fällt dann aber milder aus (BAG 2 AZR 644/13).
- Ansprüche des Arbeitgebers aus § 61 HGB verjähren drei Monate nach Kenntnis, spätestens nach fünf Jahren.

## Häufige Fragen

### Ist eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit zulässig?

Ja, Konkurrenz während des laufenden Arbeitsverhältnisses gehört zu den Pflichtverletzungen, die nach dem Bundesarbeitsgericht an sich eine fristlose Kündigung tragen können. Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam ist, entscheidet eine Abwägung. Dabei zählen etwa die Dauer der Beschäftigung ohne Beanstandungen, der Umfang der Konkurrenz, ein entstandener Schaden und die Wiederholungsgefahr. Reicht das für eine fristlose Kündigung nicht, kommt oft noch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

### Ist eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit ohne Abmahnung möglich?

Das ist möglich. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Hinnahme rechnen durfte, oder wenn sie das Verhalten erkennbar nicht ändern würde. Im Fall 2 AZR 1008/08 hielt das BAG eine Abmahnung für entbehrlich, weil die Weitergabe von Patientendaten an einen Konkurrenten offensichtlich rechtswidrig war. Bei leichten Grenzfällen, etwa einer einmaligen kleinen Gefälligkeit, kann eine Abmahnung dagegen nötig sein.

### Darf ich während der Kündigungsfrist schon für die Konkurrenz arbeiten?

Nein, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, gilt das Wettbewerbsverbot weiter, also bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Das gilt auch, wenn Du freigestellt bist. Du darfst einen Arbeitsvertrag mit einem Wettbewerber unterschreiben, die Tätigkeit dort aber erst nach dem Ende beginnen. Wer früher anfängt, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatzansprüche nach § 61 HGB. Ob eine Freistellungsvereinbarung etwas anderes erlaubt, steht in ihrem Wortlaut.

### Was zählt als erlaubte Vorbereitungshandlung?

Erlaubt ist, was noch nicht nach außen werbend auf den Markt wirkt. Dazu gehören die Gründung einer Gesellschaft, die Anmietung von Räumen, ein Antrag auf behördliche Zulassung oder Gespräche mit Banken. Das BAG hat im Fall 2 AZR 1008/08 einen Zulassungsantrag als zulässige Vorbereitung gewertet. Verboten ist dagegen, Kunden des Arbeitgebers anzusprechen, Aufträge anzunehmen oder Daten mitzunehmen. Die Grenze ist im Einzelfall oft schwer zu ziehen.

### Gilt das Wettbewerbsverbot auch für einen Minijob bei der Konkurrenz?

Ja, das Verbot hängt nicht vom Umfang ab. Auch eine geringfügige Beschäftigung bei einem Wettbewerber unterstützt diesen im Marktbereich Deines Arbeitgebers. Das BAG zählt ausdrücklich auch die Unterstützung eines Wettbewerbers zur verbotenen Konkurrenz. Ein Nebenjob in einer anderen Branche ist dagegen in der Regel zulässig, solange er Deine Hauptpflichten nicht beeinträchtigt. Steht im Vertrag eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten, musst Du sie beachten.

### Was passiert, wenn ich nach einer fristlosen Kündigung bei der Konkurrenz anfange?

Gewinnst Du später den Kündigungsschutzprozess, bestand Dein Arbeitsverhältnis fort und die Konkurrenz war vertragswidrig. Der Arbeitgeber kann darauf eine weitere Kündigung stützen. Das BAG berücksichtigt in der Abwägung aber, dass er selbst durch die unwirksame Kündigung die Lage geschaffen hat (2 AZR 644/13). War die Tätigkeit nur vorübergehend und ohne unmittelbaren Schaden, spricht viel für Dich. Eine Prüfung vor dem Wechsel kann Risiken senken.

### Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit?

Zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem er von den maßgeblichen Tatsachen sichere Kenntnis hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt nicht schon mit einem Gerücht. Der Arbeitgeber darf den Sachverhalt zügig aufklären und Dich anhören. Verstreicht die Frist, ist eine fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung bleibt dann aber möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz sie trägt.

### Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich Konkurrenz gemacht habe?

Das kann passieren. Nach § 61 Abs. 1 HGB darf der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen oder stattdessen die Geschäfte an sich ziehen und die erzielte Vergütung herausverlangen. Den Schaden muss er darlegen, was in der Praxis oft schwierig ist. Die Ansprüche verjähren nach § 61 Abs. 2 HGB in drei Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Geschäfts.

### Wie kann ich mich gegen die Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit wehren?

Mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Das gilt nach § 13 Abs. 1 KSchG auch für die fristlose Kündigung. Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Im Prozess muss der Arbeitgeber die Konkurrenztätigkeit beweisen. Für Dich zählen Argumente wie bloße Vorbereitung, fehlender Schaden oder eine vorausgegangene unwirksame Kündigung.

### Kann der Arbeitgeber mir eine Nebentätigkeit in derselben Branche erlauben?

Ja, das Verbot schützt allein den Arbeitgeber, er kann darauf verzichten. § 60 Abs. 1 HGB spricht ausdrücklich von der Einwilligung des Prinzipals. Betreibst Du bei der Einstellung schon ein Gewerbe und weiß der Arbeitgeber das, gilt seine Einwilligung als erteilt. Das gilt nach § 60 Abs. 2 HGB nicht, wenn er die Aufgabe ausdrücklich verlangt. Hol Dir eine Erlaubnis am besten schriftlich und mit klarem Umfang, damit später kein Streit entsteht.

## Quellen

1. [§ 60 HGB Gesetzliches Wettbewerbsverbot](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__60.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 61 HGB Verletzung des Wettbewerbsverbots (Verjährung 3 Monate / 5 Jahre)](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__61.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08 (Konkurrenz, Vorbereitungshandlungen, ordentliche Kündigung wirksam)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-1008-08/), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 27.10.2026
5. [BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13 (Konkurrenz nach unwirksamer fristloser Kündigung)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-644-13/), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/wettbewerbsverbot-waehrend-des-arbeitsverhaeltnisses/)
- [Fristlose Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fristlose-kuendigung/)
- [Verhaltensbedingte Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verhaltensbedingte-kuendigung/)
- [Nachvertragliches Wettbewerbsverbot](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/nachvertragliches-wettbewerbsverbot/)
- [Kündigung wegen Nebentätigkeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-wegen-nebentaetigkeit/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
