# Kündigung im öffentlichen Dienst

> **Kurz erklärt:** Eine Kündigung im öffentlichen Dienst betrifft Dich als Tarifbeschäftigte/r bei Bund, Ländern oder Kommunen, nicht aber als Beamter. Für Dich gelten das Kündigungsschutzgesetz und die Fristen aus § 34 TVöD/TV-L. Wichtig ist, dass Dein Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Personalrat beteiligen muss (§ 128 BPersVG), sonst ist sie unwirksam.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-im-oeffentlichen-dienst/

## Für wen gelten die Regeln zur Kündigung im öffentlichen Dienst?

Gemeint sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bund, Ländern, Kommunen und anderen öffentlichen Arbeitgebern, meist nach dem [TVöD](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/tvoed/) oder dem TV-L. Für sie gilt das Kündigungsschutzgesetz wie in der Privatwirtschaft; § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG erfasst ausdrücklich Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Nach mehr als sechs Monaten braucht der Arbeitgeber also einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund ([§ 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html)).

Beamte werden dagegen nicht gekündigt. Für sie gibt es die [Entlassung aus dem Beamtenverhältnis](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/entlassung-aus-dem-beamtenverhaeltnis/) nach dem Beamtenrecht des Bundes oder des jeweiligen Landes.

## Wie wird der Personalrat vor einer Kündigung beteiligt?

Ohne Beteiligung der Personalvertretung ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam. Das bestimmt [§ 128 BPersVG](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__128.html), der unmittelbar auch für die Länder gilt. Wie die Beteiligung abläuft, regeln für Bundesbeschäftigte das BPersVG und für Landes- und Kommunalbeschäftigte das Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Landes.

Im Bund wirkt der [Personalrat](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/personalrat/) bei der ordentlichen Kündigung mit (§ 85 Abs. 1 BPersVG). Äußert er sich nicht binnen zehn Arbeitstagen, gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 81 Abs. 2 BPersVG). Er kann Einwendungen erheben, etwa wegen fehlerhafter Sozialauswahl oder einer möglichen Weiterbeschäftigung in einer anderen Dienststelle am selben Dienstort. Vor einer außerordentlichen Kündigung ist er nur anzuhören, Bedenken muss er binnen drei Arbeitstagen mitteilen (§ 86 BPersVG).

Zustimmen muss der Personalrat einer gewöhnlichen Kündigung im öffentlichen Dienst nicht. Hat er aber fristgerecht Einwendungen wegen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten erhoben, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn diese tatsächlich bestehen. Mitglieder der Personalvertretung haben nach § 15 Abs. 2 KSchG [Sonderkündigungsschutz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/sonderkuendigungsschutz/).

## Welche Fristen gelten und wann bist Du unkündbar?

Die Fristen stehen in § 34 Abs. 1 TVöD und gleichlautend in § 34 TV-L (Lesefassung Stand 01.01.2026). In den ersten sechs Monaten gelten zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach staffelt sich die Frist von einem Monat zum Monatsschluss bis zu sechs Monaten zum Quartalsende ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit. Für die Frist zählt nur die Zeit beim selben Arbeitgeber, Details unter [Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsfrist-im-oeffentlichen-dienst/).

Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht, kann nach § 34 Abs. 2 TVöD nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Beim Bund gilt diese [Unkündbarkeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/unkuendbarkeit/) für alle Beschäftigten, bei Kommunen und Ländern nur im Tarifgebiet West. Eine fristlose Kündigung muss nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden.

## Wie wehrst Du Dich gegen eine Kündigung im öffentlichen Dienst?

Es gilt dieselbe Frist wie überall: Klage beim Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung ([§ 4 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html)). Versäumst Du die [Klagefrist von drei Wochen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/klagefrist-von-drei-wochen/), gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch ein Fehler bei der Personalratsbeteiligung lässt sich dann nicht mehr rügen. Zuständig ist für Hamburger Dienststellen in der Regel das [Arbeitsgericht Hamburg](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitsgericht-hamburg/).

Hat der Personalrat im Bund Einwendungen erhoben und klagst Du, muss Dich der Arbeitgeber auf Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Prozesses weiterbeschäftigen (§ 85 Abs. 2 BPersVG). Eine Abfindung sieht das Gesetz nicht automatisch vor; sie kann etwa durch einen Vergleich entstehen, mehr unter [Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutzklage/).

## Aus der Praxis

Ein Verwaltungsangestellter einer Hamburger Behörde, seit sieben Jahren dort, erhält eine ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Im Schreiben steht nichts über den Personalrat. Seine Kündigungsfrist beträgt nach § 34 TVöD drei Monate zum Quartalsende. Er fragt sich, ob die Personalvertretung überhaupt beteiligt wurde und ob seine Krankheitstage für eine negative Prognose reichen. Bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist bleiben ihm wenige Tage. Ob die Kündigung Bestand hat, klärt erst die Prüfung der Akte und der Beteiligung.

## Das Wichtigste in Kürze

- Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben Kündigungsschutz nach dem KSchG, Beamte werden nicht gekündigt, sondern entlassen.
- Eine Arbeitgeberkündigung ohne Beteiligung der Personalvertretung ist unwirksam (§ 128 BPersVG, auch für die Länder).
- Im Bund gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht binnen zehn Arbeitstagen äußert (§ 81 Abs. 2 BPersVG).
- Ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit ist die ordentliche Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD ausgeschlossen, bei Kommunen nur im Tarifgebiet West.
- Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen nach Zugang klagen (§ 4 KSchG).

## Häufige Fragen

### Muss der Personalrat einer Kündigung zustimmen?

Bei einer gewöhnlichen Kündigung nicht. Der Personalrat muss beteiligt werden, im Bund durch Mitwirkung nach § 85 BPersVG bei der ordentlichen und Anhörung nach § 86 BPersVG bei der außerordentlichen Kündigung. Eine Zustimmung braucht es nur in Sonderfällen, etwa bei der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds (§ 127 BPersVG). In den Ländern können die Personalvertretungsgesetze weitergehende Rechte vorsehen.

### Was passiert, wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt?

Die Kündigung im öffentlichen Dienst ist nicht automatisch unwirksam. Erhebt der Personalrat im Bund Einwendungen, muss die Dienststelle sie erörtern und ihm ihre Entscheidung begründet mitteilen (§ 81 Abs. 3 BPersVG). Kündigt sie trotzdem, bekommst Du eine Kopie der Stellungnahme. Stützen sich die Einwendungen auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die wirklich besteht, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.

### Muss der Personalrat bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst in der Probezeit beteiligt werden?

Ja. § 128 BPersVG verlangt die Beteiligung bei jeder Arbeitgeberkündigung, eine Ausnahme für die Probezeit sieht er nicht vor. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten noch nicht greift, ist eine Kündigung ohne Beteiligung der Personalvertretung unwirksam. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach § 34 Abs. 1 TVöD zwei Wochen zum Monatsschluss.

### Ab wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?

Nach § 34 Abs. 2 TVöD ab Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren. Beim Bund gilt das für alle Beschäftigten, bei Kommunen nur im Tarifgebiet West, ebenso im TV-L. Unkündbar heißt nur, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. Deine eigene Kündigung ist davon nicht betroffen.

### Wann ist eine fristlose Kündigung im öffentlichen Dienst möglich?

Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, der die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht, etwa Straftaten zulasten des Arbeitgebers oder schwere Pflichtverletzungen. Sie muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Vorher ist der Personalrat anzuhören, im Bund mit einer Frist von drei Arbeitstagen für Bedenken (§ 86 BPersVG).

### Kann man im öffentlichen Dienst wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja, auch im öffentlichen Dienst ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich, solange keine Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD besteht. Es gelten die Maßstäbe des § 1 Abs. 2 KSchG: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. War jemand länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.

### Bekommt man bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in der Regel nicht. Eine Abfindung kann entstehen, wenn der Arbeitgeber sie nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Möglich ist sie auch über einen Sozialplan, einen Tarifvertrag oder einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Das Gericht kann nach §§ 9, 10 KSchG zudem auf Antrag auflösen und eine Abfindung festsetzen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist.

### Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

Dieselbe wie der Arbeitgeber. § 34 Abs. 1 TVöD unterscheidet nicht danach, wer kündigt. In der Probezeit sind es zwei Wochen zum Monatsschluss, bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit ein Monat zum Monatsschluss, danach sechs Wochen bis sechs Monate zum Quartalsende. Willst Du schneller wechseln, ist ein Auflösungsvertrag möglich. Er muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden.

### An wen richte ich die Kündigung im öffentlichen Dienst?

Die Kündigung geht an Deinen Arbeitgeber, also an die Dienststelle oder die Personalstelle, die Deinen Arbeitsvertrag führt. Sie muss nach § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden, eine E-Mail reicht nicht. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber. Den Dienstweg einzuhalten schadet nicht, wichtiger ist aber ein Nachweis über den rechtzeitigen Zugang, etwa durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

### Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch im öffentlichen Dienst?

Ja. § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG nennt ausdrücklich Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist wie überall eine Beschäftigung von mehr als sechs Monaten in derselben Verwaltung oder demselben Unternehmen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zusätzlich gibt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSchG der Personalvertretung ein besonderes Gewicht, wenn sie Einwendungen wegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erhebt.

## Quellen

1. [§ 128 BPersVG Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen (Länder)](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__128.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 85 BPersVG Mitwirkung bei ordentlicher Kündigung](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__85.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 81 BPersVG Verfahren der Mitwirkung](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__81.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [§ 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
5. [TVöD-AT Lesefassung (ÄndTV Nr. 22, Stand 01.01.2026), § 34](https://www.kavsh.de/download/broschuerenfassung-tvoed-bt-v-10.-aufl-2025), Kommunaler Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, abgerufen am 27.10.2026
6. [§ 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst (TVöD)](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsfrist-im-oeffentlichen-dienst/)
- [TVöD](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/tvoed/)
- [Personalrat](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/personalrat/)
- [Unkündbarkeit](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/unkuendbarkeit/)
- [Kündigungsschutzklage](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschutzklage/)
- [Klagefrist von drei Wochen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/klagefrist-von-drei-wochen/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
