# Kostenentscheidung bei Einstellung

> **Kurz erklärt:** Die Kostenentscheidung bei Einstellung legt fest, wer nach dem Ende eines Bußgeldverfahrens ohne Ahndung Verfahrenskosten und Deine notwendigen Auslagen trägt. Grundlage der Kostenentscheidung bei Einstellung sind § 105 und § 46 OWiG mit §§ 467, 467a StPO. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kannst Du binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108a Abs. 2 OWiG).

- Thema: [Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/bussgeldverfahren/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kostenentscheidung-bei-einstellung/

## Was regelt die Kostenentscheidung bei Einstellung?

Jede Entscheidung, die ein Verfahren einstellt, muss bestimmen, wer die Kosten trägt (§ 464 Abs. 1 StPO, im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 OWiG). Bei der Kostenentscheidung bei Einstellung sind zwei Posten zu trennen. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse ([§ 464a StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__464a.html)). Notwendige Auslagen sind Deine eigenen Ausgaben, vor allem die Gebühren eines Anwalts und eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 464a Abs. 2 StPO).

Ob Du die [Anwaltskosten im Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/anwaltskosten-im-bussgeldverfahren/) zurückbekommst, hängt vom Stadium ab. Warum eingestellt wird, erklärt [Einstellung des Bußgeldverfahrens](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einstellung-des-bussgeldverfahrens/).

## Wie lautet die Kostenentscheidung bei Einstellung durch die Bußgeldstelle?

Stellt die Behörde schon nach dem [Anhörungsbogen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/anhoerungsbogen/) ein, also vor einem Bußgeldbescheid, sieht das Gesetz keine Erstattung Deiner Auslagen vor. § 105 Abs. 1 OWiG verweist nur auf § 467a StPO, der die Rücknahme einer bereits erhobenen Anschuldigung voraussetzt.

Anders nach einem Bescheid. Nimmt die Behörde ihn nach dem Einspruch im [Zwischenverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/zwischenverfahren/) zurück und stellt ein, gilt [§ 467a Abs. 1 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467a.html) sinngemäß: Deine notwendigen Auslagen sind auf Antrag der Staatskasse aufzuerlegen, meist der Landeskasse (§ 105 Abs. 2 OWiG). Bei einer Einstellung nach Ermessen kann davon abgesehen werden (§ 467 Abs. 4 StPO entsprechend). Weitere Grenzen setzt [§ 109a OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html) für Geldbußen bis 10 Euro und für vermeidbare Auslagen. Gegen Entscheidungen der Behörde hilft der Antrag nach § 62 OWiG.

Stellt die Staatsanwaltschaft vor Vorlage an das Gericht ein, entscheidet sie selbst. Dagegen hilft binnen zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ([§ 108a OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__108a.html)).

## Was gilt, wenn das Amtsgericht einstellt?

Liegt die Sache beim [Amtsgericht als Bußgeldgericht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/amtsgericht-als-bussgeldgericht/), fallen bei einer Einstellung die Auslagen der Staatskasse und Deine notwendigen Auslagen nach [§ 467 Abs. 1 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467.html) der Staatskasse zur Last. Säumniskosten trägst Du selbst (Abs. 2). Hast Du Dich wahrheitswidrig selbst belastet oder scheitert eine Ahndung nur an einem Verfahrenshindernis wie der [Verfolgungsverjährung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verfolgungsverjaehrung/), kann das Gericht absehen (Abs. 3 Satz 2).

Die häufigste Ausnahme ist Absatz 4. Stellt das Gericht nach seinem Ermessen ein, typischerweise nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es davon absehen, Deine Auslagen zu erstatten. Anfechten lässt sich das in diesem Fall nicht: Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die Hauptentscheidung unanfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO), und der Einstellungsbeschluss ist es (§ 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

## Welche Sonderfälle und Fallstricke gibt es?

Bei Halt- und Parkverstößen ohne ermittelten Fahrer trägt der Halter Kosten und eigene Auslagen ([§ 25a Abs. 1 StVG](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html), siehe [Halterhaftung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/halterhaftung/)). Gegen die Kostenentscheidung bei Einstellung gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 25a Abs. 3 StVG).

Trag entlastende Umstände früh vor, sonst droht der Abzug nach § 109a Abs. 2 OWiG. Bei einer angebotenen Ermessenseinstellung lohnt es, die Auslagen vorher anzusprechen. Nicht erstattete Kosten trägt je nach Vertrag eine [Verkehrsrechtsschutzversicherung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verkehrsrechtsschutzversicherung/). Zum Freispruch siehe [Kostenerstattung nach Freispruch](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kostenerstattung-nach-freispruch/).

## Aus der Praxis

Eine Autofahrerin aus Hamburg erhält wegen eines Rotlichtverstoßes am Ring 2 einen Bußgeldbescheid über 90 Euro und einen Punkt. Sie beauftragt eine Anwältin, die Akteneinsicht nimmt und Einspruch einlegt. Dabei zeigt sich, dass die Ampelphasen für den Tattag nicht dokumentiert sind. Die Bußgeldstelle nimmt den Bescheid zurück und stellt ein. Die Anwältin beantragt, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Ob die Kasse die Anwaltskosten vollständig übernimmt, hängt davon ab, ob die Behörde ein Absehen nach § 467 Abs. 4 StPO oder § 109a Abs. 2 OWiG für begründet hält.

## Das Wichtigste in Kürze

- Jede Einstellungsentscheidung muss über die Kosten bestimmen (§ 464 Abs. 1 StPO mit § 105 Abs. 1 OWiG).
- Nimmt die Behörde einen Bußgeldbescheid zurück und stellt ein, sind Deine notwendigen Auslagen auf Antrag der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 StPO mit § 105 Abs. 1 OWiG).
- Bei einer gerichtlichen Ermessenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG kann das Gericht von der Erstattung absehen (§ 467 Abs. 4 StPO); der Beschluss ist unanfechtbar.
- Gegen die Auslagenentscheidung der Staatsanwaltschaft gibt es binnen zwei Wochen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 108a Abs. 2 OWiG).
- Bei Halt- und Parkverstößen ohne ermittelten Fahrer trägt der Halter die Kosten (§ 25a StVG).

## Häufige Fragen

### Wie lautet die Kostenentscheidung bei Einstellung eines Bußgeldverfahrens?

Das hängt vom Stadium ab. Stellt das Gericht ein, trägt die Staatskasse in der Regel die Verfahrenskosten und Deine notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO), außer bei einer Einstellung nach Ermessen (Abs. 4). Nimmt die Behörde einen Bußgeldbescheid zurück und stellt ein, gilt § 467a StPO sinngemäß. Endet das Verfahren schon vor einem Bescheid, sieht das Gesetz keine Erstattung Deiner Auslagen vor.

### Bekomme ich meine Anwaltskosten durch die Kostenentscheidung bei Einstellung erstattet?

In vielen Konstellationen ja, aber nicht immer. Anwaltsgebühren gehören zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Erstattet werden sie, wenn die Kostenentscheidung sie der Staatskasse auferlegt. Ausnahmen gelten bei einer Einstellung nach Ermessen (§ 467 Abs. 4 StPO) und bei vermeidbaren Auslagen (§ 109a Abs. 2 OWiG). Bei Geldbußen bis 10 Euro zählen Anwaltskosten nur bei schwieriger Lage (§ 109a Abs. 1 OWiG).

### Was kostet eine Einstellung nach § 47 OWiG?

Für Dich entstehen keine Gerichtsgebühren, weil Du nicht verurteilt wirst. Offen bleibt aber, wer Deine Auslagen trägt. Stellt das Gericht nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, sie der Staatskasse aufzuerlegen. Dann bleibst Du auf Anwaltskosten sitzen, soweit keine Rechtsschutzversicherung zahlt. Die Kostenentscheidung lässt sich in diesem Fall nicht anfechten.

### Muss ich einen Antrag auf Auslagenerstattung stellen?

Bei einer Einstellung durch die Behörde nach Rücknahme des Bescheids ja: § 467a Abs. 1 StPO verlangt einen Antrag, den Du oder Dein Anwalt stellen kann. Danach werden die konkret erstatteten Beträge auf Antrag festgesetzt. Bei einer Einstellung durch das Gericht entscheidet dieses von Amts wegen über die Auslagen. Den Festsetzungsantrag zur Kostenentscheidung bei Einstellung stellt Dein Anwalt üblicherweise mit einer Kostenaufstellung.

### Kann ich gegen die Kostenentscheidung bei Einstellung vorgehen?

Das kommt darauf an, wer entschieden hat. Gegen die Auslagenentscheidung der Staatsanwaltschaft kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108a Abs. 2 OWiG). Gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde ist der Antrag nach § 62 OWiG möglich. Gegen gerichtliche Kostenentscheidungen gibt es grundsätzlich die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO), nicht aber, wenn der Einstellungsbeschluss selbst unanfechtbar ist.

### Wie fällt die Kostenentscheidung bei Einstellung wegen Verjährung aus?

Grundsätzlich die Staatskasse, auch Deine notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann aber nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, wenn eine Ahndung nur deshalb unterbleibt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Verjährung ist ein solches Hindernis. Ob das Gericht davon Gebrauch macht, ist eine Ermessensfrage und hängt etwa davon ab, wie stark der Tatvorwurf belegt war.

### Muss ich bei einer Einstellung die Gebühren aus dem Bußgeldbescheid zahlen?

Nein, wenn der Bescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt wird. Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG setzt die Behörde mit dem Bußgeldbescheid gegen Dich fest; fällt der Bescheid weg, fehlt die Grundlage für diese Forderung. Hast Du schon gezahlt, kannst Du die Rückzahlung verlangen. Eine Ausnahme sind Halt- und Parkverstöße ohne ermittelten Fahrer, bei denen der Halter nach § 25a StVG die Kosten trägt.

### Was passiert mit den Kosten, wenn ich meinen Einspruch zurücknehme?

Dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, und es gibt keine Einstellung. Du trägst die Geldbuße, die Gebühren und Auslagen aus dem Bescheid und Deine eigenen Anwaltskosten. Nimmst Du den Einspruch zurück, nachdem die Akte beim Gericht eingegangen ist, kommen Gerichtsgebühren hinzu, im Kostenverzeichnis zum GKG die Nummern 4111 oder 4112 je nach Verfahrensstand. Überlege deshalb vorher, ob eine Einstellung erreichbar ist.

### Zahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn die Staatskasse nicht zahlt?

Das richtet sich nach Deinem Vertrag. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in Bußgeldsachen typischerweise die eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten, sofern die Versicherung bei Tatbegehung bestand und kein Ausschluss greift. Wird ein Teil der Auslagen nicht von der Staatskasse erstattet, etwa nach § 467 Abs. 4 StPO, kann die Versicherung diesen Teil tragen. Lass Dir eine Deckungszusage vor dem Einspruch schriftlich geben.

### Wer zahlt, wenn das Verfahren gegen den Halter eingestellt wird, weil der Fahrer unbekannt ist?

Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen in der Regel die Staatskasse, soweit eine Kostenentscheidung nach § 467a StPO ergeht. Bei Halt- und Parkverstößen gilt dagegen § 25a StVG: Kann der Fahrer vor Eintritt der Verjährung nicht ermittelt werden, trägt der Halter die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Davon wird abgesehen, wenn das unbillig wäre. Vorher musst Du angehört werden (§ 25a Abs. 2 StVG).

## Quellen

1. [§ 105 OWiG Kostenentscheidung im Verfahren der Verwaltungsbehörde](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__105.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
2. [§ 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
3. [§ 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
4. [§ 108a OWiG Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__108a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
5. [§ 109a OWiG Anwaltskosten und vermeidbare Auslagen](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
6. [§ 25a StVG Kostentragungspflicht des Halters](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Einstellung des Bußgeldverfahrens](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einstellung-des-bussgeldverfahrens/)
- [Anwaltskosten im Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/anwaltskosten-im-bussgeldverfahren/)
- [Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verfahrenskosten-im-bussgeldverfahren/)
- [Kostenerstattung nach Freispruch](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kostenerstattung-nach-freispruch/)
- [Halterhaftung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/halterhaftung/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
