# Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) (Hamburgisches Beamtengesetz)

> **Kurz erklärt:** Das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) regelt die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter ihrer Aufsicht (§ 1 Abs. 1 HmbBG). Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz. Die Altersgrenze für den Ruhestand liegt nach § 35 Abs. 1 HmbBG bei 67 Jahren.

- Thema: [Beamtenrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/beamtenrecht/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/hamburgisches-beamtengesetz-hmbbg/

## Für wen gilt das Hamburgische Beamtengesetz?

Das HmbBG wurde am 15.12.2009 als Teil der Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts verkündet (HmbGVBl. 2009 S. 405); die Vorschrift zum Geltungsbereich gilt unverändert seit dem 01.01.2010. Nach [§ 1 Abs. 1 HmbBG](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000015) erfasst es Landesbeamte der Freien und Hansestadt Hamburg und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter Hamburger Aufsicht. Für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gilt es nicht (§ 1 Abs. 2).

Das Gesetz steht nicht allein. Die Statusrechte und Statuspflichten der Landesbeamten regelt bundeseinheitlich das [Beamtenstatusgesetz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/beamtenstatusgesetz-beamtstg/), gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG; Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind ausdrücklich Ländersache. Das HmbBG füllt diesen Rahmen aus und verweist oft in Klammern auf die passende Norm des BeamtStG. Für Bundesbeamte in Hamburg, etwa beim Zoll, gilt dagegen das [Bundesbeamtengesetz](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/bundesbeamtengesetz-bbg/). Besoldung und Versorgung regeln in Hamburg eigene Gesetze.

## Hamburgisches Beamtengesetz: Was gilt zu Altersgrenze und Ruhestand?

Nach [§ 35 Abs. 1 HmbBG](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000090) bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Beamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Grenze erreichen; Lehrkräfte an staatlichen Schulen erst mit Ablauf des Schulhalbjahres. Für ältere Jahrgänge steigt die Grenze stufenweise: Wer 1958 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren, der Jahrgang 1963 mit 66 Jahren und zehn Monaten (§ 35 Abs. 2).

Den [Eintritt in den Ruhestand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/eintritt-in-den-ruhestand/) kann die zuständige Stelle aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten um bis zu drei Jahre hinausschieben (§ 35 Abs. 4 Nr. 1). Früher geht es auf Antrag: mit 63 Jahren, bei Schwerbehinderung mit 62 Jahren (§ 36 Abs. 1 HmbBG); für vor 1964 geborene Schwerbehinderte gelten gestaffelte niedrigere Grenzen (§ 36 Abs. 2). Mehr dazu unter [Antragsruhestand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/antragsruhestand/). Ob und in welcher Höhe dann Abschläge anfallen, regelt nicht das HmbBG, sondern das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz.

## Welche Rechte und Pflichten stehen im HmbBG?

Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Wochendurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten (§ 61 Abs. 1). Mehrarbeit ist in Ausnahmefällen ohne Ausgleich zu leisten; geht sie über ein Achtel der individuellen Wochenarbeitszeit im Monat hinaus, gibt es innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung, ersatzweise Vergütung (§ 61 Abs. 3). Details stehen unter [Mehrarbeit von Beamten](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/mehrarbeit-von-beamten/).

Die §§ 70 ff. HmbBG regeln die [Nebentätigkeit von Beamten](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/nebentaetigkeit-von-beamten/); ein öffentliches Ehrenamt ist vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen (§ 70 Abs. 4). Auf [Beihilfe](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/beihilfe/) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen besteht nach § 80 Abs. 1 HmbBG ein Rechtsanspruch. Polizeivollzugsbeamte erhalten stattdessen Heilfürsorge, die mit 1,4 Prozent des Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet wird (§ 112 Abs. 1).

## Wie setzt Du Deine Rechte nach dem HmbBG durch?

Anträge und Beschwerden gehen über den Dienstweg, der Beschwerdeweg reicht bis zur obersten Dienstbehörde ([§ 101 HmbBG](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000235)). Richtet sich die Beschwerde gegen den eigenen Vorgesetzten, kann sie direkt beim nächsthöheren eingereicht werden. Wer nach dem Hinweisgeberschutzgesetz meldet, ist vom Dienstweg befreit (§ 101 Abs. 4); dieselbe Schutzlogik behandelt der Beitrag zur [Kündigung wegen Whistleblowing](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigung-wegen-whistleblowing/) für Arbeitnehmer.

Vor einer Klage ist nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ein [Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/widerspruchsverfahren-im-beamtenrecht/) durchzuführen, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Gegen den Widerspruchsbescheid bleibt ein Monat für die Klage (§ 74 VwGO). Widerspruch und Klage gegen eine Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 102 HmbBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG).

## Aus der Praxis

Eine Steuerbeamtin auf Lebenszeit, Jahrgang 1965, arbeitet in einem Hamburger Finanzamt und ist seit einigen Jahren schwerbehindert. Sie überlegt, mit 62 Jahren auf Antrag in den Ruhestand zu gehen, statt bis zur Altersgrenze von 67 zu arbeiten. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HmbBG wäre der Antrag ab dem 62. Geburtstag möglich. Wie stark sich der frühere Ruhestand auf ihr Ruhegehalt auswirkt, ergibt sich nicht aus dem HmbBG, sondern aus dem Versorgungsrecht und einer Versorgungsauskunft. Ob sich der Schritt lohnt, hängt von ihrer Dienstzeit und ihrer persönlichen Situation ab.

## Das Wichtigste in Kürze

- Das HmbBG gilt für Landes- und Körperschaftsbeamte in Hamburg und ergänzt das Beamtenstatusgesetz (§ 1 Abs. 1 HmbBG); Bundesbeamte fallen unter das BBG.
- Die Altersgrenze liegt bei 67 Jahren, mit stufenweiser Anhebung für ältere Jahrgänge (§ 35 Abs. 1 und 2 HmbBG).
- Auf Antrag ist der Ruhestand ab 63, bei Schwerbehinderung ab 62 Jahren möglich (§ 36 Abs. 1 HmbBG).
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 61 Abs. 1 HmbBG).
- Widerspruch und Klage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 102 HmbBG).

## Häufige Fragen

### Hamburgisches Beamtengesetz: Wo finde ich den aktuellen Text?

Die geltende Fassung veröffentlicht die Freie und Hansestadt Hamburg im Portal Landesrecht Hamburg, dort jeweils als Einzelnorm mit Gültigkeitsdatum und als Gesamtausgabe. Die ursprüngliche Fundstelle ist das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt 2009, Seite 405. Viele Vorschriften wurden seither geändert, mehrere zuletzt mit Wirkung zum 30.11.2024. Für eine Prüfung im Einzelfall sollte immer die Fassung herangezogen werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt galt.

### Wann gehen Beamte in Hamburg in Pension?

In der Regel mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (§ 35 Abs. 1 HmbBG). Für vor 1964 geborene Lebenszeitbeamte steigt die Grenze schrittweise an, etwa auf 66 Jahre für den Jahrgang 1958. Lehrkräfte an staatlichen Schulen gehen erst zum Ende des Schulhalbjahres, Hochschulpersonal zum Ende des Semesters. Für Polizeivollzugsbeamte bestimmt § 108 HmbBG eine eigene Altersgrenze.

### Kann ich als Hamburger Beamter früher in den Ruhestand gehen?

Ja, auf Antrag. Nach § 36 Abs. 1 HmbBG können Beamte auf Lebenszeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, schwerbehinderte Beamte schon ab 62. Für schwerbehinderte Beamte älterer Jahrgänge gelten nach § 36 Abs. 2 gestaffelte Grenzen ab 60 Jahren. Ein früherer Ruhestand kann das Ruhegehalt mindern; die Einzelheiten regelt das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz, nicht das HmbBG.

### Kann ich in Hamburg über 67 hinaus im Dienst bleiben?

Unter Umständen. § 35 Abs. 4 HmbBG erlaubt es, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben: aus dienstlichen Gründen mit Deiner Zustimmung (Nr. 1) oder auf Deinen Antrag, wenn das im dienstlichen Interesse liegt (Nr. 2). Einen Anspruch darauf gibt § 35 Abs. 5 HmbBG nur, wenn Du entsprechend teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt warst, Dein Ruhegehalt die Höchstgrenze nicht erreicht und keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Den Antrag solltest Du spätestens sechs Monate vor der Altersgrenze stellen.

### Wie viele Stunden arbeiten Beamte in Hamburg?

§ 61 Abs. 1 HmbBG setzt eine Obergrenze: Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Wochendurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Die genaue Dauer, Verteilung, Pausen und Gleitzeitmodelle regelt der Senat in einer Rechtsverordnung (§ 61 Abs. 4). Bei Bereitschaftsdienst kann die Arbeitszeit angemessen verlängert werden, sie soll dann grundsätzlich 48 Stunden im Wochendurchschnitt nicht überschreiten (§ 61 Abs. 2). Für Lehrkräfte gelten Sonderregeln zur Unterrichtsverpflichtung.

### Wird Mehrarbeit bei Hamburger Beamten ausgeglichen?

Erst ab einer bestimmten Schwelle. Beamte müssen in Ausnahmefällen ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse das erfordern (§ 61 Abs. 3 HmbBG). Überschreitet angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ein Achtel der individuellen Wochenarbeitszeit im Monat, ist die gesamte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen. Ist das aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden.

### Hamburgisches Beamtengesetz und Beamtenstatusgesetz: Was ist der Unterschied?

Das Beamtenstatusgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt für alle Länder einheitlich die Grundpflichten und Statusfragen, etwa Ernennung, Entlassung, Ruhestand und Dienstvergehen. Das HmbBG ist Landesrecht und regelt, was der Bund den Ländern überlässt oder ergänzend regeln lässt: Zuständigkeiten, Laufbahnen, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Beihilfe und Verfahrensfragen. Beide gelten nebeneinander, das HmbBG verweist häufig auf die entsprechende Vorschrift des BeamtStG.

### Hamburgisches Beamtengesetz: Gilt es auch für Bundesbeamte in Hamburg?

Nein. Wer im Dienst des Bundes steht, etwa beim Zoll, bei der Bundespolizei oder einer Bundesbehörde mit Sitz in Hamburg, ist Bundesbeamter. Für ihn gilt das Bundesbeamtengesetz, für Besoldung und Versorgung das Bundesbesoldungs- und das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Maßgeblich ist der Dienstherr, nicht der Dienstort. Das HmbBG erfasst nach § 1 Abs. 1 nur Beamte Hamburgs und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften.

### Haben Hamburger Beamte Anspruch auf Beihilfe?

Ja. Nach § 80 Abs. 1 HmbBG erhalten Beamte in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie bei bestimmten Vorsorgemaßnahmen Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, auch für berücksichtigungsfähige Angehörige. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie ergänzt die Eigenvorsorge. Den Bemessungssatz regelt § 80 Abs. 9 HmbBG. Polizeivollzugsbeamte erhalten in der Regel Heilfürsorge statt Beihilfe, können diese aber ablehnen (§ 112 Abs. 4).

### Hamburgisches Beamtengesetz: Hat ein Widerspruch gegen eine Versetzung aufschiebende Wirkung?

Nein. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder Versetzung haben nach § 102 HmbBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme ist also zunächst zu befolgen, auch wenn Du sie angreifst. Wer das verhindern will, kann beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ob das Erfolg hat, hängt davon ab, ob die Versetzung offensichtlich rechtswidrig erscheint.

### Muss ich mich als Beamter immer über den Dienstweg beschweren?

Nicht immer. § 101 Abs. 1 HmbBG schreibt für Anträge und Beschwerden zwar den Dienstweg vor. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, kannst Du sie aber direkt beim nächsthöheren einreichen (Abs. 2). Eingaben an den Landespersonalausschuss sind unmittelbar möglich (Abs. 3). Wer eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz macht, ist vom Dienstweg ganz befreit (Abs. 4).

## Quellen

1. [§ 1 HmbBG Geltungsbereich (Landesrecht Hamburg, im Browser geprüft)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000015), Freie und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 28.10.2026
2. [§ 35 HmbBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (im Browser geprüft)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000090), Freie und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 28.10.2026
3. [§ 36 HmbBG Ruhestand auf Antrag (im Browser geprüft, gültig ab 30.11.2024)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000092), Freie und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 28.10.2026
4. [§ 101 HmbBG Anträge und Beschwerden (im Browser geprüft)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006378NN00000000235), Freie und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 28.10.2026
5. [§ 54 BeamtStG Verwaltungsrechtsweg](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__54.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
6. [Art. 74 GG Konkurrierende Gesetzgebung (Abs. 1 Nr. 27)](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Beamte in Hamburg](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/beamte-in-hamburg/)
- [Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/beamtenstatusgesetz-beamtstg/)
- [Landesbeamtengesetze](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/landesbeamtengesetze/)
- [Eintritt in den Ruhestand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/eintritt-in-den-ruhestand/)
- [Antragsruhestand](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/antragsruhestand/)
- [Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/widerspruchsverfahren-im-beamtenrecht/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
