# Fünftelregelung

> **Kurz erklärt:** Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG wird Deine Steuer so berechnet, als ob Du die Zahlung über fünf Jahre verteilt erhalten hättest. Seit 2025 wendet Dein Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt an, Du profitierst davon nur noch über Deine Einkommensteuererklärung.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fuenftelregelung/

## Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Regel steht in [§ 34 Abs. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html). Das Finanzamt rechnet die Steuer zweimal: einmal für Dein übriges Einkommen ohne die Abfindung, einmal für dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Den Unterschied zwischen beiden Beträgen nimmt es mal fünf. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Abfindung.

Ein Rechenweg ohne Steuerbeträge: Bei 60.000 Euro Abfindung werden 12.000 Euro dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die Mehrsteuer auf diese 12.000 Euro wird verfünffacht. So mildert die Fünftelregelung den Progressionssprung, der entsteht, wenn viel Geld in einem Jahr zufließt. Der Vorteil ist groß, wenn Dein übriges Einkommen im Jahr der Auszahlung niedrig ist. Liegt es schon im Bereich des Spitzensteuersatzes, bringt die Fünftelung kaum noch etwas. Eine Steuerfreiheit für Abfindungen gibt es nicht. Mehr dazu unter [Abfindung versteuern](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-versteuern/).

## Für welche Zahlungen gilt die Fünftelregelung?

Begünstigt sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG. Für Arbeitnehmer sind das vor allem Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG, also Ersatz für entgangene Einnahmen. Die klassische [Abfindung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung/) nach Kündigung oder [Aufhebungsvertrag](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/aufhebungsvertrag/) gehört dazu. Ebenfalls erfasst sind Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die Tätigkeit über mindestens zwei Kalenderjahre und mehr als zwölf Monate erstreckt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Die wichtigste Voraussetzung ist die Zusammenballung. Die Entschädigung muss vollständig in einem Veranlagungszeitraum zufließen und dort zu einer höheren Steuerbelastung führen. Verteilt sich die Zahlung auf zwei Jahre, fällt die Fünftelregelung in der Regel weg. Ausnahmen lässt der Bundesfinanzhof für eine geringfügige Nebenleistung zu, regelmäßig höchstens 10 Prozent der Hauptleistung, für Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge, für eine von vornherein in einer Summe festgesetzte Zahlung, die nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe verteilt wurde, und für eine Vorauszahlung an einen Empfänger ohne Existenzmittel ([BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 26/23](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450191/), Rz. 15 f.).

## Änderungen bei der Fünftelregelung seit 2025

Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat diese Möglichkeit gestrichen. Der heutige [§ 39b Abs. 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html) enthält keine Fünftelung mehr. Die Abfindung wird deshalb wie ein normaler sonstiger Bezug mit voller Lohnsteuer belastet.

Abgeschafft ist die Fünftelregelung selbst nicht. § 34 EStG gilt weiter, die Ermäßigung kommt aber erst mit dem Einkommensteuerbescheid. Ein gesonderter Antrag ist für § 34 Abs. 1 EStG nicht nötig, anders als für den halben Steuersatz in Abs. 3. Du musst die Abfindung in der Erklärung aber als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung angeben. Besteht keine Pflicht zur Abgabe, hilft die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dafür bleiben in der Regel vier Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO).

## Welche Fehler Du bei Deiner Abfindung vermeiden solltest

Der häufigste Fehler ist eine Ratenzahlung über den Jahreswechsel. Wird die Abfindung zum Beispiel zur Hälfte im Dezember und zur Hälfte im Januar gezahlt, fehlt die Zusammenballung. Sinnvoll ist deshalb, im Vergleich oder Aufhebungsvertrag einen einzigen Auszahlungstermin festzulegen. Ob ein Termin im Januar des Folgejahres günstiger ist, hängt davon ab, wie hoch Dein übriges Einkommen dann voraussichtlich sein wird.

Die Fünftelregelung betrifft nur die Einkommensteuer. Ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, beantwortet der Eintrag [Abfindung und Sozialversicherung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-und-sozialversicherung/). Wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt, steht unter [Abfindung und Arbeitslosengeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-und-arbeitslosengeld/). Für die Steuerberechnung im Einzelfall ist ein Steuerberater zuständig.

## Aus der Praxis

Einer Sachbearbeiterin aus Altona bietet ihr Arbeitgeber im Herbst einen Aufhebungsvertrag mit 45.000 Euro Abfindung an. Der Entwurf sieht zwei Raten vor, eine im November, eine im Februar. Sie lässt den Vertrag prüfen. Dabei fällt auf, dass die Aufteilung die Zusammenballung nach § 34 EStG gefährdet. Sie verhandelt eine Einmalzahlung im Januar, weil sie ab dann zunächst Arbeitslosengeld erwartet. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, zeigt erst der Steuerbescheid nach ihrer Erklärung.

## Das Wichtigste in Kürze

- Die Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG senkt die Progression für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen.
- Begünstigt ist nur eine Entschädigung, die vollständig in einem Kalenderjahr zufließt; eine Nebenleistung bis regelmäßig 10 Prozent schadet nicht (BFH, 15.10.2024, IX R 26/23).
- Seit dem 01.01.2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug.
- Die Ermäßigung gibt es nur über die Einkommensteuererklärung, für eine freiwillige Erklärung bleiben in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO).

## Häufige Fragen

### Gibt es die Fünftelregelung noch?

Ja. § 34 EStG gilt unverändert weiter. Abgeschafft wurde zum 01.01.2025 nur die Anwendung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Seitdem zieht der Arbeitgeber zunächst die volle Lohnsteuer ab. Die Steuerermäßigung erhältst Du erst über die Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann mit dem Steuerbescheid erstattet.

### Muss die Fünftelregelung beantragt werden?

Ein gesonderter Antrag ist für die Fünftelregelung nicht nötig. Anders als der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG, der ausdrücklich einen Antrag verlangt, wendet das Finanzamt § 34 Abs. 1 EStG an, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Du musst die Abfindung in der Steuererklärung aber als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung kennzeichnen, sonst behandelt das Finanzamt sie wie normalen Arbeitslohn.

### Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?

Beim Lohnsteuerabzug seit 2025 nicht mehr. Auch im Veranlagungsverfahren geschieht nichts von selbst, wenn Du keine Steuererklärung abgibst. Erst mit der Erklärung prüft das Finanzamt § 34 EStG. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen. Die Frist dafür beträgt in der Regel vier Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres.

### Wann ist die Fünftelregelung nicht anwendbar?

Vor allem, wenn die Zusammenballung fehlt. Fließt die Entschädigung in mehreren Kalenderjahren zu, scheidet die Ermäßigung in der Regel aus, so der Bundesfinanzhof in IX R 26/23. Führt die Zahlung zu keiner erhöhten steuerlichen Belastung, scheidet die Fünftelregelung ebenfalls aus. Laufender Arbeitslohn ist ohnehin nicht begünstigt.

### Ist die Fünftelregelung immer günstiger?

Nicht unbedingt, sie bringt jedenfalls nicht immer viel. Der Vorteil entsteht aus der Progression. Liegt Dein übriges Einkommen schon im Spitzensteuersatz, ändert die Fünftelung kaum etwas. Am stärksten wirkt sie bei niedrigem übrigem Einkommen, etwa wenn Du im Jahr der Auszahlung arbeitslos bist. Arbeitslosengeld unterliegt zusätzlich dem Progressionsvorbehalt, der die Rechnung beeinflusst.

### Wie berechnet man die Steuer nach der Fünftelregelung?

In drei Schritten nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG. Zuerst die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. Dann die Steuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert, das ist die Steuer auf die Abfindung. Ist das übrige Einkommen negativ, gilt die Sonderregel in § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG.

### Gilt die Fünftelregelung auch bei einer Abfindung in Raten?

Nur wenn alle Raten im selben Kalenderjahr gezahlt werden. Verteilt sich die Abfindung auf zwei Jahre, fehlt die Zusammenballung, und die Ermäßigung entfällt in der Regel für den gesamten Betrag. Unschädlich ist nach dem Bundesfinanzhof eine geringfügige Teilzahlung von regelmäßig höchstens 10 Prozent der Hauptleistung in einem anderen Jahr. Das sollte im Vertrag klar geregelt sein.

### Wo trage ich die Abfindung in der Steuererklärung ein?

In der Anlage N bei den ermäßigt zu besteuernden Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit. In der Regel weist der Arbeitgeber die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus. Prüfe, ob die Zahlung dort richtig zugeordnet ist, denn ein Eintrag als normaler Arbeitslohn führt zur vollen Besteuerung. Die genaue Zeile kann sich je nach Formularjahr ändern.

### Gilt die Fünftelregelung auch für Selbstständige?

Ja, § 34 EStG ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Begünstigt sind zum Beispiel Entschädigungen für entgangene Einnahmen bei jeder Einkunftsart oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG). Auch bestimmte Veräußerungsgewinne fallen unter § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Für sie kann ab 55 Jahren alternativ der ermäßigte Steuersatz nach Abs. 3 in Frage kommen.

### Kann man die Fünftelregelung mehrfach nutzen?

Für Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG gibt es keine Begrenzung auf ein einziges Mal im Leben. Entscheidend ist in jedem Jahr, ob eine begünstigte Entschädigung zusammengeballt zufließt. Die Einschränkung auf einmal im Leben gilt nur für den halben Steuersatz bei Betriebsveräußerungen nach § 34 Abs. 3 EStG, nicht für die Fünftelregelung nach Abs. 1.

## Quellen

1. [§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 24 EStG Entschädigungen](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 26/23](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450191/), Bundesfinanzhof, abgerufen am 27.10.2026
5. [§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Abfindung versteuern](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-versteuern/)
- [Abfindung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung/)
- [Abfindung berechnen](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-berechnen/)
- [Aufhebungsvertrag](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/aufhebungsvertrag/)
- [Abfindung und Arbeitslosengeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-und-arbeitslosengeld/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
