# Eigenkündigung

> **Kurz erklärt:** Eine Eigenkündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Dich als Arbeitnehmer. Sie muss nach § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden, einen Grund brauchst Du nicht. Die gesetzliche Frist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

- Thema: [Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/kuendigung/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/eigenkuendigung/

## Wie erklärst Du Deine Eigenkündigung wirksam?

Die Kündigung braucht nach [§ 623 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html) die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Du musst Deine Eigenkündigung also als Papierdokument eigenhändig unterschreiben. Eine Eigenkündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist unwirksam. Einen Grund musst Du nicht nennen, Vorlagen findest Du unter [Kündigungsschreiben](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschreiben/).

Wirksam wird die Eigenkündigung mit Zugang beim Arbeitgeber (§ 130 BGB). Den Zugang musst Du im Streit beweisen. Ein Einwurfeinschreiben allein genügt dafür nach dem BAG nicht ohne Weiteres: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus begründen keinen Anscheinsbeweis (Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Sicherer ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt kennt.

## Welche Kündigungsfrist gilt für Dich?

Ohne abweichende Regelung gilt [§ 622 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html): vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit in Absatz 2 gelten nur für Kündigungen des Arbeitgebers, außer Dein Vertrag erstreckt sie auf beide Seiten. Länger als für den Arbeitgeber darf Deine Frist nicht sein (§ 622 Abs. 6 BGB). In einer vereinbarten Probezeit sind es zwei Wochen (Abs. 3). Tarifverträge können abweichen.

Ein Beispiel mit gesetzlicher Frist: Geht die Kündigung am 10. März zu, enden die vier Wochen am 7. April. Nächster zulässiger Termin ist dann der 15. April. Wer knapp kalkuliert, plant besser einige Tage Puffer ein. Mehr dazu unter [Kündigungsfrist für Arbeitnehmer](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsfrist-fuer-arbeitnehmer/). Nur bei einem wichtigen Grund ist eine [fristlose Eigenkündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fristlose-eigenkuendigung/) nach § 626 BGB möglich.

## Was bedeutet die Eigenkündigung für das Arbeitslosengeld?

Wer selbst kündigt und dadurch arbeitslos wird, riskiert eine [Sperrzeit beim Arbeitslosengeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/sperrzeit-beim-arbeitslosengeld/). Nach [§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html) ist das eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, wenn Du keinen wichtigen Grund hattest. Sie dauert nach Absatz 3 zwölf Wochen und kann sich auf drei oder sechs Wochen verkürzen, etwa bei besonderer Härte. Zusätzlich mindert sich die Anspruchsdauer bei zwölf Wochen Sperrzeit um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Unabhängig davon musst Du Dich nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist binnen drei Tagen nach der Kündigung. Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche, siehe [Arbeitsuchendmeldung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/arbeitsuchendmeldung/).

## Was gilt bis zum letzten Arbeitstag?

Bis zum Ende der Frist der Eigenkündigung bleibt alles beim Alten: Du arbeitest, der Arbeitgeber zahlt. Offener Urlaub ist zu gewähren oder nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, siehe [Resturlaub bei Kündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/resturlaub-bei-kuendigung/). Eine Abfindung gibt es bei einer Eigenkündigung nicht.

Vorsicht bei einer Krankschreibung direkt nach der Kündigung. Deckt sie passgenau die Kündigungsfrist ab, kann ihr Beweiswert erschüttert sein (BAG, Urteil vom 08.09.2021, [5 AZR 149/21](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-149-21/)). Dann musst Du die Arbeitsunfähigkeit anders belegen, sonst entfällt die Entgeltfortzahlung.

## Aus der Praxis

Eine Bürokauffrau aus Hamburg-Altona hat eine neue Stelle zum 1. Juni in Aussicht. Ihr Vertrag nennt keine besondere Frist, sie ist seit sechs Jahren im Betrieb. Sie prüft, ob die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB auch für sie gelten, findet dazu aber keine Klausel im Vertrag. Am 20. April übergibt sie das unterschriebene Schreiben persönlich und lässt sich den Empfang auf einer Kopie quittieren. Damit endet das Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Frist zum 31. Mai. Ob ein Tarifvertrag etwas anderes regelt, lässt sie vorsichtshalber prüfen.

## Das Wichtigste in Kürze

- Die Eigenkündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB); E-Mail oder WhatsApp genügen nicht.
- Gesetzliche Frist: vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in der Probezeit zwei Wochen.
- Deine Frist darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).
- Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III) und eine Kürzung der Anspruchsdauer.
- Arbeitsuchend melden spätestens drei Monate vor Ende, sonst binnen drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).

## Häufige Fragen

### Was muss in einer Eigenkündigung stehen?

Es genügt, dass Du klar erklärst, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und das Schreiben eigenhändig unterschreibst. Sinnvoll sind Name, Datum, der gewünschte Beendigungstermin und hilfsweise der Satz „zum nächstmöglichen Termin“. Einen Grund musst Du nicht angeben. Die Bitte um ein Arbeitszeugnis und eine Eingangsbestätigung kannst Du gleich mit aufnehmen, verpflichtend ist beides nicht.

### Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. § 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail, eine SMS, ein Messenger-Foto oder ein Fax wahren die Form nicht, die Kündigung ist dann nichtig. Das Arbeitsverhältnis läuft in diesem Fall weiter. Du musst ein unterschriebenes Original übergeben oder zustellen lassen.

### Wie lange bekomme ich nach einer Eigenkündigung kein Arbeitslosengeld?

In der Regel zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Auf drei Wochen verkürzt sie sich, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte. Auf sechs Wochen sinkt sie, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer bei zwölf Wochen Sperrzeit um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III).

### Wann muss ich mich nach einer Eigenkündigung arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate, musst Du Dich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das geht online, telefonisch oder persönlich. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen, zusätzlich zu einer möglichen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

### Was ist besser, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?

Das hängt vom Ziel ab. Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich ein früheres Ende vereinbaren, ebenso eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis. Beim Arbeitslosengeld drohen aber bei beiden Wegen grundsätzlich Sperrzeiten, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Wer schon eine Anschlussstelle hat, braucht für die Eigenkündigung keine Verhandlung mit dem Arbeitgeber.

### Brauche ich einen Grund, um selbst zu kündigen?

Für die ordentliche Kündigung nicht. Arbeitnehmer können mit der vertraglichen oder gesetzlichen Frist jederzeit kündigen, das Kündigungsschutzgesetz schützt nur vor Kündigungen des Arbeitgebers. Einen Grund brauchst Du nur für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Gegenüber der Agentur für Arbeit spielt der Grund aber eine Rolle, weil ein wichtiger Grund eine Sperrzeit verhindern kann.

### Kann ich in der Probezeit kurzfristig kündigen?

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Es reicht, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet. Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine andere Frist vorsehen. Auch hier gilt die Schriftform.

### Kann ich meine Eigenkündigung zurücknehmen?

Nicht einseitig. Die Eigenkündigung ist eine einseitige Erklärung, die mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam wird. Danach kannst Du sie nur mit seinem Einverständnis aus der Welt schaffen, etwa durch eine Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nur ausnahmsweise kommt eine Anfechtung in Betracht, etwa wenn Du durch eine widerrechtliche Drohung zur Kündigung gebracht wurdest (§ 123 BGB).

### Muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist noch arbeiten?

Ja, die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag laufen bis zum letzten Tag weiter. Der Arbeitgeber kann Dich freistellen, muss dann aber weiter zahlen. Resturlaub kannst Du beantragen, er ist nach den üblichen Regeln zu gewähren. Wer einfach nicht mehr erscheint, riskiert eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers und Schadensersatzforderungen. Eine Krankschreibung, die genau die Kündigungsfrist abdeckt, kann ihren Beweiswert verlieren (BAG 5 AZR 149/21).

### Wie begründe ich eine Eigenkündigung im Vorstellungsgespräch?

Eine rechtliche Pflicht zur Begründung gibt es nicht, die Frage kann im Gespräch aber gestellt werden. Eine sachliche, kurze Antwort genügt, etwa: neue Aufgabe, berufliche Entwicklung, Umzug oder gesundheitliche Gründe ohne Details. Zu Deinen Krankheiten musst Du keine Angaben machen, solange sie Deine Eignung für die neue Stelle nicht betreffen.

## Quellen

1. [§ 623 BGB Schriftform der Kündigung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
2. [§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
3. [§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
4. [§ 38 SGB III Arbeitsuchendmeldung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.10.2026
5. [BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 (Beweiswert der AU nach Eigenkündigung)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-149-21/), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 27.10.2026
6. [BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 (Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis)](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-68-24/), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 27.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Kündigungsschreiben](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsschreiben/)
- [Kündigungsfrist für Arbeitnehmer](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/kuendigungsfrist-fuer-arbeitnehmer/)
- [Sperrzeit beim Arbeitslosengeld](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/sperrzeit-beim-arbeitslosengeld/)
- [Fristlose Eigenkündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/fristlose-eigenkuendigung/)
- [Abfindung bei Eigenkündigung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abfindung-bei-eigenkuendigung/)
- [Aufhebungsvertrag](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/aufhebungsvertrag/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
