# Abgabe an die Staatsanwaltschaft

> **Kurz erklärt:** Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist der Schritt, mit dem die Bußgeldbehörde nach einem Einspruch die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht schickt, wenn sie ihren Bescheid nicht zurücknimmt. Geregelt ist das in § 69 Abs. 3 und 4 OWiG. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG).

- Thema: [Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/thema/bussgeldverfahren/)
- Verfasst von: [Redaktion Kanzlei CleverLaw](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/redaktion/)
- Stand: 28.10.2026
- Quelle: https://cleverlaw.de/rechtslexikon/abgabe-an-die-staatsanwaltschaft/

## Was bedeutet die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach Deinem Einspruch?

Nach einem zulässigen [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einspruch-gegen-den-bussgeldbescheid/) prüft die Behörde zunächst selbst, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Dieses [Zwischenverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/zwischenverfahren/) regelt [§ 69 Abs. 2 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__69.html). Die Behörde kann weitere Ermittlungen anordnen oder Stellungnahmen anderer Stellen einholen, etwa des Messbeamten.

Nimmt sie den Bescheid nicht zurück, erfolgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft: Sie übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Eine Strafanzeige ist das nicht, auch wenn die Mitteilung der [Bußgeldstelle](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/bussgeldstelle/) so klingen mag. Über einen offenen Antrag auf Akteneinsicht muss die Behörde vor der Übersendung entscheiden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

## Was passiert mit der Akte nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft?

Mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft und dem Eingang der Akten wird die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Sie hat dann drei Möglichkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, sie kann weiter ermitteln, oder sie legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Die Einstellung beruht auf dem [Opportunitätsprinzip](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/opportunitaetsprinzip/) des § 47 Abs. 1 OWiG, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist.

Zuständig ist nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat; die Länder dürfen das abweichend regeln. Ist der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt, kann das Gericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Behörde zurückverweisen (§ 69 Abs. 5 OWiG). Wie es danach weitergeht, beschreibt der Eintrag [Amtsgericht als Bußgeldgericht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/amtsgericht-als-bussgeldgericht/).

## Welche Folgen hat die Abgabe für Verjährung, Einstellung und Rücknahme?

Der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht die [Verfolgungsverjährung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verfolgungsverjaehrung/) ([§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html)). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beginnt die sechsmonatige Frist des § 26 Abs. 3 StVG dann neu. Absolut verjährt die Verfolgung nach dem Doppelten der Frist, mindestens aber nach zwei Jahren ab Tatbeendigung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Ausnahme: Ist vorher ein Urteil oder Beschluss des Amtsgerichts ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab (§ 32 Abs. 2 OWiG).

Eine Einstellung durch das Gericht nach § 47 Abs. 2 OWiG braucht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Sie ist entbehrlich, wenn die Geldbuße höchstens 100 Euro beträgt und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch die [Rücknahme des Einspruchs](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/ruecknahme-des-einspruchs/) bleibt nach der Abgabe möglich, bis zum Urteil im ersten Rechtszug. Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teil, braucht es ihre Zustimmung dafür nicht ([§ 75 Abs. 2 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__75.html)).

## Wann gibt die Behörde schon vor dem Bescheid an die Staatsanwaltschaft ab?

Davon zu trennen ist die Abgabe wegen des Verdachts einer Straftat. Gibt es Anhaltspunkte, dass die Tat eine Straftat ist, muss die Verwaltungsbehörde die Sache nach [§ 41 Abs. 1 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__41.html) an die Staatsanwaltschaft abgeben. Typisch ist der Verdacht der [Trunkenheit im Verkehr](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/trunkenheit-im-verkehr/) nach § 316 StGB statt eines bloßen Verstoßes gegen § 24a StVG.

Sieht die Staatsanwaltschaft von einem Strafverfahren ab, gibt sie die Sache zurück (§ 41 Abs. 2 OWiG). Stellt sie nur wegen der Straftat ein, geht die Akte nach § 43 Abs. 1 OWiG an die Behörde, wenn die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Diese Abgabe unterbricht ebenfalls die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 OWiG).

## Aus der Praxis

Nach einem Rotlichtverstoß in Hamburg-Altona legt ein Lieferfahrer Einspruch ein und begründet ihn mit einer möglicherweise falsch eingestellten Ampelschaltung. Die Bußgeldstelle holt eine Stellungnahme der Polizei ein, hält den Bescheid aufrecht und teilt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft mit. Sein Verteidiger hatte zuvor Akteneinsicht beantragt und erhält sie noch vor der Übersendung. Die Staatsanwaltschaft legt die Akte dem Amtsgericht vor, das einen Hauptverhandlungstermin bestimmt. Ob dort das Schaltprogramm der Ampel geprüft wird, entscheidet das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht.

## Das Wichtigste in Kürze

- Hält die Behörde den Bußgeldbescheid nach Einspruch aufrecht, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG).
- Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet die Behörde vor der Übersendung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Die Staatsanwaltschaft kann einstellen, weiter ermitteln oder die Akten dem Richter vorlegen (§ 69 Abs. 4 OWiG).
- Der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG).
- Bei Verdacht einer Straftat muss die Behörde schon vor dem Bescheid an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 Abs. 1 OWiG).

## Häufige Fragen

### Was bedeutet Abgabe an die Staatsanwaltschaft beim Bußgeldbescheid?

Die Bußgeldbehörde bleibt bei ihrem Bescheid und gibt das Verfahren weiter. Sie schickt die Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, das dann über Deinen Einspruch entscheidet. Mit einem Strafverfahren hat das nichts zu tun, es bleibt ein Bußgeldverfahren. Der Bescheid ist damit auch nicht rechtskräftig, Du musst also vorerst nichts zahlen.

### Wie lange dauert es nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Dauer hängt davon ab, wie schnell Staatsanwaltschaft und Amtsgericht die Akte bearbeiten und ob Gutachten nötig sind. Eine Grenze setzt die Verfolgungsverjährung: Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie sechs Monate und beginnt mit jeder Unterbrechung neu. Nach zwei Jahren ab der Tat greift in der Regel die absolute Verjährung des § 33 Abs. 3 OWiG. Das gilt nicht, wenn schon ein Urteil des Amtsgerichts vorliegt (§ 32 Abs. 2 OWiG).

### Kann die Staatsanwaltschaft das Bußgeldverfahren einstellen?

Ja. Nach dem Eingang der Akten hat sie die Aufgaben der Verfolgungsbehörde und kann nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen, solange die Sache noch nicht bei Gericht anhängig ist. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Entscheidung liegt in ihrem Ermessen. Eine Einstellung darf nicht von einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden (§ 47 Abs. 3 OWiG).

### Kann ich den Einspruch nach der Abgabe noch zurücknehmen?

Ja, bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 StPO. Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, außer sie nimmt an der Verhandlung nicht teil (§ 75 Abs. 2 OWiG). Mit der Rücknahme wird der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig, einschließlich Punkten und Fahrverbot.

### Muss ich nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft etwas tun?

Zunächst nicht. Du bekommst Post vom Amtsgericht, entweder eine Ladung zur Hauptverhandlung oder einen Hinweis, dass es ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden möchte. Gegen das Beschlussverfahren kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises widersprechen (§ 72 Abs. 1 OWiG). Nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft solltest Du die Ladung genau lesen, weil sie über Deine Anwesenheitspflicht belehrt.

### Ist die Abgabe an die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren?

Nein. Bei der Abgabe nach § 69 OWiG bleibt es ein Bußgeldverfahren, die Staatsanwaltschaft ist hier nur Durchgangsstation und Verfolgungsbehörde. Anders liegt es bei der Abgabe nach § 41 OWiG wegen des Verdachts einer Straftat, etwa bei Alkohol oder Unfallflucht. Selbst im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann ein Strafverfahren entstehen, wenn das Gericht nach § 81 OWiG auf einen Straftatbestand hinweist.

### Kann die Staatsanwaltschaft das Bußgeld erhöhen?

Die Staatsanwaltschaft selbst setzt keine Geldbuße fest. Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung nach einer Hauptverhandlung aber nicht an den Bescheid gebunden und kann auch zu Deinem Nachteil abweichen. Darauf weist schon jeder Bußgeldbescheid nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG hin. Entscheidet das Gericht dagegen im Beschlussverfahren, ist eine Verschlechterung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgeschlossen.

### Unterbricht die Abgabe an die Staatsanwaltschaft die Verjährung?

Nicht der Eingang bei der Staatsanwaltschaft, sondern der Eingang der Akten beim Amtsgericht. So regelt es § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG. Danach beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Weitere Unterbrechungen folgen etwa durch die Anberaumung der Hauptverhandlung (Nr. 11) oder den Hinweis auf das Beschlussverfahren (Nr. 12). Ob eine Frist abgelaufen ist, lässt sich nur anhand der Daten in der Akte beurteilen.

### Kann das Amtsgericht die Sache an die Behörde zurückgeben?

Ja, bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts. Dann kann der Richter die Akte nach § 69 Abs. 5 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unter Angabe der Gründe zurückverweisen. Die Behörde ist danach wieder zuständig. Verneint das Gericht bei erneuter Vorlage den hinreichenden Tatverdacht, kann es die Sache endgültig zurückgeben, dieser Beschluss ist unanfechtbar.

### Bekomme ich eine Nachricht über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft?

Eine ausdrückliche Pflicht, Dich über die Abgabe zu informieren, enthält § 69 OWiG nicht. Ob die Behörde Dir trotzdem schreibt, ist ihre Sache. Sicher erfährst Du vom Fortgang spätestens durch das Amtsgericht, das Dich lädt oder auf das Beschlussverfahren hinweist. Hast Du einen Verteidiger, erhält er die Mitteilungen; nach § 69 Abs. 3 OWiG hat die Behörde zudem vorher über seinen Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden.

## Quellen

1. [§ 69 OWiG Zwischenverfahren](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__69.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
2. [§ 41 OWiG Abgabe an die Staatsanwaltschaft](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__41.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
3. [§ 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
4. [§ 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Opportunitätsprinzip)](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026
5. [§ 75 OWiG Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__75.html), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026

## Verwandte Begriffe

- [Zwischenverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/zwischenverfahren/)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/einspruch-gegen-den-bussgeldbescheid/)
- [Amtsgericht als Bußgeldgericht](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/amtsgericht-als-bussgeldgericht/)
- [Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/hauptverhandlung-im-bussgeldverfahren/)
- [Rücknahme des Einspruchs](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/ruecknahme-des-einspruchs/)
- [Verfolgungsverjährung](https://cleverlaw.de/rechtslexikon/verfolgungsverjaehrung/)

> Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie die beschriebenen Regeln in Ihrer Situation greifen, hängt von den Umständen ab. Für eine Einschätzung Ihres Falls sprechen Sie uns gern an.
